Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsverfahren Terminsgebühr Einbeziehungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechthängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat (Einbeziehungsverfahren), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde; und zwar dergestalt, dass im Einbeziehungsverfahren nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr festzusetzen ist.
Normenkette
ZPO § 104; RVG-VV Nr. 3104; RVG-VV Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 3
Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 16.01.2013; Aktenzeichen 1 O 604/12) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Meiningen vom 16.1.2013 abgeändert:
Die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 1.358,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2012 festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 823,20 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Wenn in einem Gerichtstermin - wie vorliegend im Rechtsstreit vor dem LG Meiningen, Az.: 1 O 605/12 - zusätzlich Verhandlungen über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren - hier dem vorliegenden - rechthängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat (Einbeziehungsverfahren), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.1.2011 - 25 WF 255/10; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.2008 - 6 W 166/07; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 940;); und zwar dergestalt, dass im Einbeziehungsverfahren nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr festzusetzen ist (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 3104, Rz. 81).
In dem - hier beschwerdegegenständlichen - Rechtsstreit des einbezogenen Anspruchs wird durch die in dem anderweitigen Termin geführten Verhandlungen auch nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 RVG-VV (Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts) keine "selbständige" Terminsgebühr ausgelöst, weil sonst für dieselbe Tätigkeit und denselben Gegenstand in zwei Verfahren je eine Terminsgebühr anfallen würde, was dem Gesetzeszweck nicht entspräche (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., m.w.N.).
Danach ist im vorliegenden Rechtsstreit keine Terminsgebühr angefallen, sondern im Verfahren vor dem LG Meiningen, Az.: 1 O 605/12, eine solche aus der Summe der Einzelstreitwerte von 72.469,84 EUR, mithin 1.440 EUR, wovon - unbeschadet des dort bestandskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahrens - 446,48 EUR auf das hiesige Verfahren entfallen, die unter Maßgabe der oben zitierten Rechtsprechung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dementsprechend war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gem. Nr. 1812 VV GKG abgesehen. Die Kostenentscheidung im Übrigen ergibt sich aus den §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, gem. § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich, so dass die Senatsentscheidung unanfechtbar ist.
Der vom Senat festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Kosteninteresse des Klägers bezogen auf die begehrte Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Fundstellen
MDR 2013, 944 |
AGS 2013, 384 |
NJW-Spezial 2013, 636 |
KomVerw/T 2014, 40 |
NJOZ 2014, 455 |