Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Vaters auf Klärung der Abstammung seines Kindes
Leitsatz (redaktionell)
1. Auf Antrag eines Klärungsberechtigten (hier: des Kindesvaters) hat das AG nach § 1598a Abs. 2 BGB die nicht erteilte Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu setzen und die Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe anzuordnen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Begründung. Die Ersetzung erfolgt, wenn der Verpflichtete die Einwilligung verweigert hat. Im Interesse einer zügigen Abwicklung hat die Ersetzung der Einwilligung die gleiche Wirkung wie die Einwilligung des Betroffenen selbst.
2. Da die Eltern zur Vermeidung von Interessenkollisionen das Kind gemäß § 1629 Abs. 2a BGB in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a BGB nicht vertreten können, ist für das minderjährige Kind für das gerichtliche Verfahren ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Wird ein Pfleger nicht bestellt, leidet das Verfahren an einem wesentlichen Fehler.
Normenkette
BGB §§ 1589a, 1598a Abs. 2, § 1629 Abs. 2a
Verfahrensgang
AG Jena (Beschluss vom 12.03.2009; Aktenzeichen 44 F 490/08) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Jena vom 12.3.2009 (Az. 44 F 490/08) wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - Jena zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
II. Der Beschwerdewert wird auf 2000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) waren verheiratet. Sie haben am 22.1.2000 die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragsgegnerin wurde am 1.5.2000 - nach der Eheschließung - geboren. Die Scheidung der Ehe erfolgte nach der Geburt der Antragsgegnerin zu 2) durch Urteil des AG - Familiengericht - Jena vom 13.6.2003 (Az. 47 158/03), rechtskräftig seit dem 13.6.2003. Das AG hat weiter mit Urteil vom 13.6.2003 die elterliche Sorge für die Antragsgegnerin zu 2) auf den Antragsteller übertragen.
Der Antragsteller begehrt im eigenständigen Abstammungsverfahren die Zustimmung der Antragsgegnerinnen zu einer genetischen Abstammungsuntersuchung und die Duldung der Entnahme einer geeigneten genetischen Probe zur Feststellung, ob er der biologische Vater der Antragsgegnerin zu 2) ist.
Der Antragsteller hat vorgetragen, er beanspruche als rechtlicher Vater des Kindes die Klärung der Abstammung gem. § 1598a BGB. Er habe einen Anspruch darauf, welcher an keine rechtlichen Voraussetzungen geknüpft sei. Die Betroffenen seien verpflichtet, in die Untersuchung der Abstammung einzuwilligen und zu dulden, dass die hierzu erforderlichen Proben entnommen werden. Bei einer Weigerung der Betroffenen habe das Familiengericht deren Einwilligung zu ersetzen.
Es sei nicht völlig unstreitig, dass er nicht der biologische Vater des Kindes Julia sei. Die Parteien hätten sich schon im Sommer 1997 kennen gelernt. Er sei im Laufe des Jahres 1999 regelmäßig nach Jena gekommen. Es sei auch vor der Heirat zu sexuellen Kontakten gekommen. Auch im Empfängniszeitraum hätten beide miteinander geschlafen. Es sei darüber gesprochen worden, ob er allein als Vater in Betracht komme. Zunächst habe die Antragsgegnerin zu 1) immer versichert, der Antragsteller sei der Vater des Kindes. Später - nach der Trennung der Kindeseltern - sei der Satz gekommen, dass der Antragsteller nicht der Vater sei. Der Antragsteller habe jedoch damals den Eindruck gehabt, dass die Antragsgegnerin zu 1) ihn habe verletzten wollen.
Nach § 1598a BGB habe der Vater das Recht, die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung zu verlangen. Dort sei nicht geregelt, dass dieser Anspruch nicht bestehe, wenn die Mutter erkläre, dass der Anspruchsberechtigte nicht als biologischer Vater in Betracht komme. Er habe die Antragsgegnerin zu 1) nicht geheiratet, um ihren deutschen Namen oder ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten.
Wegen der Antragstellung wird Bezug genommen auf den erstinstanzlichen Beschluss.
Die Antragsgegnerinnen haben ausgeführt, es sei völlig unstreitig, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater des Kindes J. S. sei, da die Kindesmutter mit dem Antragsteller in der gesetzlichen Empfängniszeit keine geschlechtliche Beziehung unterhalten habe. Der Antragsteller habe während der gesetzlichen Empfängniszeit in Moldawien gelebt. Die Antragsgegnerin zu 1) sei am 18.1.2000 nach Moldawien gefahren, um dort am 22.1.2000 die Ehe mit dem Antragsteller einzugehen. Die Kindesmutter sei im Zeitpunkt der Eheschließung bereits hochschwanger gewesen.
Im nachhinein sei der Kindesmutter bewusst, dass der ausdrückliche Wunsch des Antragstellers bereits vor der Eheschließung, der Vater des Kindes sein zu wollen, nur dem Zweck diente, den deutschen Namen der Kindesmutter und die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erlangen.
Auch in einem Dokument, das zum Aktenvorgang Ehescheidung zum AG Jena gelangt sei, sei festgehalten, dass Julia nicht die Tochter des Herrn S. sei, keine...