Verfahrensgang

AG Jena (Aktenzeichen 40 F 315/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 23.01.2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der inzwischen 12-jährigen S., die nach der Trennung der Eltern zunächst bei der Mutter und sodann beim Vater in M. gelebt hat. Nachdem der Vater im Sommer 2016 ohne Absprache mit der Mutter mit S. von M. nach T. verzogen war, kam es zwischen den Eltern erneut zum Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das Familiengericht M. hat am 19.4.2017 (Az.: 2 F 750/16) im Wege der einstweiligen Anordnung den Eltern Teilbereiche der elterlichen Sorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen und auf den Ergänzungspfleger J. T. übertragen. Auf die Beschwerde des Kindesvaters haben die Beteiligten am 24.05.2017 vor dem OLG ... eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Der Vater hat seine Beschwerde zurückgenommen.

Der Kindesvater hat im Juni 2017 beantragt, ihm das Sorgerecht und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen. S. habe seinen ständigen Aufenthalt beim Vater und besuche seit dem Schuljahr 2016/2017 die Realschule in D.. Sie habe wiederholt geäußert, dass sie beim Vater leben und mit der Mutter Umgang pflegen wolle. Diese Äußerungen beruhten nicht auf Beeinflussungen. Die Kindesmutter hat einen gegenläufigen Antrag zum Sorgerecht gestellt.

Das Amtsgericht hat S. am 19.07.2017 und die übrigen Beteiligten am 02.08.2017 angehört. Im erklärten Einverständnis beider Eltern hat das Amtsgericht am 02.08.2017 auch den Teilbereich Umgangsrecht auf den Ergänzungspfleger übertragen und sodann die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Erziehungseignung der Eltern angeordnet. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde Dipl.-Psych. W., beauftragt, der zunächst die Erstellung des Gutachtens bis spätestens 10.01.2018 angekündigt hatte. Nachdem sich für den Kindesvater ein neuer Verfahrensbevollmächtigter bestellt und Akteneinsicht genommen hatte, hat der Sachverständige mitgeteilt, der Kindesvater wolle vor einer Terminsabsprache mit dem Sachverständigen erst die Akteneinsicht seines Verfahrensbevollmächtigten abwarten. Mit Schriftsatz vom 31.08.2017 hat der Kindesvater dargelegt, er halte eine erneute mündliche Verhandlung vor Begutachtung für geboten. Denn der gesamte Akteninhalt spreche gegen das Erfordernis eines Sachverständigengutachtens. Obwohl weite Teile des Sorgerechts auf den Ergänzungspfleger übertragen seien, hätten weder die vor dem Amtsgericht M. und dem OLG ... geführten Verfahren noch der Entzug von Teilen des Sorgerechts an der tatsächlichen Betreuungssituation etwas geändert; das Kind lebe im Einverständnis des Ergänzungspflegers nach wie vor beim Vater und pflege den vereinbarten Umgang mit der Mutter. Es sei also davon auszugehen, dass die Erziehungseignung beider Eltern feststehe. Mit Schriftsatz vom 08.09.2017 hat der Kindesvater seinen Antrag zurückgenommen. Die übrigen Beteiligten haben auf den noch anhängigen gegenläufigen Sorgerechtsantrag der Kindesmutter verwiesen. Mit Schreiben vom 30.10.2017 hat der Sachverständige angefragt, ob der Kindesvater nunmehr an einer Begutachtung teilnehmen werde oder das Gericht die Begutachtung anderweitig leiten wird.

Mit Schriftsatz vom 03.11.2017 hat der Kindesvater den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, Sára habe sich von 27.10. bis 29.10.2017 zum Umgang bei der Mutter aufgehalten. Am 28.10.2017 sei - für das Kind überraschend - der Sachverständige im mütterlichen Haushalt erschienen und habe im Beisein der Mutter und deren Lebensgefährten das Kind exploriert. Der Vater sei davon weder in Kenntnis gesetzt worden noch habe er dem zugestimmt. Der Sachverständige habe mit der Kindesmutter geheime Absprachen getroffen und seine Neutralitätspflicht verletzt. Ohne die Zustimmung beider Eltern sei die Begutachtung des Kindes unzulässig und das Gutachten unverwertbar.

Der Sachverständige hat erklärt, im Rahmen der Interaktionsbeobachtung sowie des Gesprächs mit S. habe sich in der Tat herausgestellt, dass das Kind im Vorfeld nicht über den Besuch des Sachverständigen informiert gewesen sei. S. habe sich dem Gespräch mit dem Sachverständigen nicht verweigert. Eine mündliche oder schriftliche Zustimmung des Kindesvaters habe nicht vorgelegen. Der Sachverständige sei aber davon ausgegangen, dass er aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts auch ohne ausdrücklich erklärte Zustimmung auch des Vaters mit dem Kind in Kontakt treten dürfe, wie dies auch dem Gericht selbst oder dem Verfahrensbeistand möglich sei.

Die Kindesmutter hält das Befangenheitsgesuch für unbegründet. Der Termin vom 28.10.2017 sei bereits im Rahmen der Exploration der Mutter im Büro de...

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