Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren auf Rückgewähr der dem Prozesskostenhilfeanwalt aus der Staatskasse gezahlten Vorschüsse: Unterbrechung bei Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen der bedürftigen Partei
Normenkette
ZPO §§ 103-104; RVG §§ 9, 11, 47, 55
Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 25.03.2014; Aktenzeichen 3 O 508/11) |
LG Meiningen (Beschluss vom 23.08.2013; Aktenzeichen 3 O 508/11) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Meiningen vom 23.8.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 558,35 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Dem Beklagten ist im vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss des LG vom 16.11.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Zur Wahrnehmung seiner Rechte ist ihm der Antragsteller beigeordnet worden.
Mit Schriftsatz vom 22.4.2013 hat der Antragsteller einen Prozesskostenfestsetzungsantrag gestellt. Mit Beschluss vom 23.4.2013 hat das LG den nach § 47 RVG zu zahlenden Vorschuss auf 1.187,03 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, dass der Vergütungsvorschuss lediglich auf 628,68 EUR festgesetzt und eine Rückzahlung von 558,35 EUR angeordnet wird.
Mit Beschluss vom 23.8.2013 hat das LG der Erinnerung des Bezirksrevisors abgeholfen und angeordnet, dass der Antragsteller 558,35 EUR zurückzuzahlen habe.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass als Vorschuss im Rahmen der Vergütung nur die bereits entstandenen Kosten festzusetzen seien. Laut Verfahrensakte habe am 21.11.2011 zwar eine mündliche Verhandlung stattgefunden, die grundsätzlich auch eine Terminsgebühr nach sich ziehe. Prozesskostenhilfe sei aber erst am 16.11.2012 gewährt worden, so dass diese mündliche Verhandlung noch nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst gewesen sei. Seit der Bewilligung sei aber eine Terminsgebühr nicht wieder entstanden, so dass eine Erstattung ausscheide. Der Antragsteller habe daher die im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 23.4.2013 festgesetzte Terminsgebühr i.H.v. 558,35 EUR an die Staatskasse zurückzuzahlen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5.9.2013 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass dem LG nicht gefolgt werden könne, soweit es die Ansicht vertreten habe, dass als Vorschuss im Rahmen der Vergütung nur die bereits entstandenen Kosten festzusetzen seien. Diese Auffassung sei nicht mit § 9 RVG in Einklang zu bringen. Danach könne ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber nicht nur eine Vergütung für bereits entstandene Kosten als Vorschuss berechnen, sondern auch für voraussichtlich entstehende Gebühren. Die Terminsgebühr sei ihm daher zu belassen.
Mit Beschluss vom 14.11.2013 hat das LG der Erinnerung des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung an den zuständigen Richter am LG weitergeleitet. Mit Beschluss vom 15.1.2014 hat der zuständige Richter am LG Meiningen die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Meiningen vom 23.8.2013 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die von der Rechtspflegerin und auch vom Bezirksrevisor vertretene rechtliche Ansicht, wonach gem. § 47 RVG nur die bereits entstandenen Gebühren im Rahmen der Vorauszahlung festgesetzt werden könnten, nicht zu beanstanden sei. Der vom Antragsteller herangezogene § 9 RVG sei nicht einschlägig, da er nur im Auftragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt gelte. Hier würden die §§ 47 ff. RVG als Sondervorschrift gelten. Zutreffend sei festgestellt worden, dass nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Terminsgebühr noch nicht entstanden sei. Das Entstehen einer solchen Gebühr sei in nächster Zeit auch nicht zu erwarten, da über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und der Rechtsstreit daher seit mehr als sechs Wochen unterbrochen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.1.2014 Beschwerde eingelegt.
Dieser hat das LG mit Beschluss vom 25.3.2014 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der Beschwerde nicht abzuhelfen gewesen sei, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 15.1.2014 ergebe.
Der Antragsteller ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass das Verfahren aufgrund der Insolvenz des Beklagten gem. § 240 ZPO seit dem 21.5.2013 unterbrochen worden sei. Entscheidungen in der Sache könnten daher so lange nicht ergehen, wie eine Unterbrechung des Verfahrens gegeben sei.
II. Die gemäß den §§ 56 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Zutreffend hat das LG bereits ausgeführt, dass gem. § 47 RVG nur die bereits entstandenen Gebühren im Rahmen der Vorschusszahlung festgesetzt werden können. Auf noch ni...