Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung der durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Fahrtkosten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung der durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Fahrtkosten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt Angemessene Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten anlässlich von einmal im Monat stattfindenden Umgangskontakten entstehen, sind - wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können - bei der Beurteilung der Leistungsfä-higkeit für den Kindesunterhalt in Abzug zu bringen.

 

Normenkette

BGB §§ 1603, 1684

 

Verfahrensgang

AG Stadtroda (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen 1 F 375/08)

 

Tenor

I. Den Klägern wird für die Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt, soweit sie beantragen, den Beklagten in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda vom 16.12.2009 (Az. 1 F 375/08) zu verurteilen, Kindesunterhalt

1.) für B., geboren am 17.06.1995

a) vom 01.06.2008 bis 31.03.2009 in Höhe von 1152 EUR,

b) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 149 EUR monatlich und

c) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 143 EUR monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 84 EUR monatlich,

abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 81 EUR monatlich, zu zahlen.

2.) für R., geboren am 10.01.1997,

a) ab dem 11.01.2009 in Höhe von 149 EUR monatlich,

b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 143 EUR monatlich,

abzüglich ab dem 11.01.2009 gezahlter 84 EUR monatlich,

abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 81 EUR monatlich, zu zahlen.

3.) für F., geboren am 04.04.2001,

a) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 120 EUR monatlich,

b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 115 EUR monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 68 EUR monatlich,

abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 65 EUR monatlich, zu zahlen.

Die Zahlung ist bis zur Höhe der bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an den Freistaat Thüringen, vertreten durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle des Landratsamtes des S.-Kreises, zu leisten.

4. für E., geboren am 09.07.2003,

a) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 93,- monatlich,

b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 110 EUR monatlich,

c) ab dem 01.01.2010 in Höhe von 109 EUR monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 52 EUR monatlich,

abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 61 EUR monatlich, zu zahlen.

Die Zahlung ist bis zur Höhe der bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an den Freistaat Thüringen, vertreten durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle des Landratsamtes des S.-Kreises, zu leisten.

II. Im Übrigen wird den Klägern Prozesskostenhilfe verweigert.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist der Vater der minderjährigen Kläger. Der Beklagte und die gesetzliche Vertreterin der Kläger leben seit Dezember 2005 getrennt. Das Amtsgericht Stadtroda hat mit Urteil vom 10.12.2008 die Ehe der Kindeseltern geschieden.

Die Kindesmutter hat den Beklagten mit der am 20.11.2008 eingereichten Klageschrift für B., R., F. und E. auf den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a Abs. 1 BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes ab Rechtskraft des Urteils und für B. auf rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 288 EUR ab Juni 2008 bis zur Rechtskraft des Urteils in Anspruch genommen.

Die Kläger haben den Beklagten mit Schreiben vom 04.06.2008 zur Auskunftserteilung für den Zeitraum 6/07 bis 5/08 aufgefordert und mit der Unterhaltszahlung ab Juni 2008 in Verzug gesetzt. Die Kinder R., F. und E. haben Unterhaltsvorschuss erhalten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben des S. - Kreises vom 24.02.2009 (Bl. 123-125 d.A.) Bezug genommen.

Die Kindesmutter hat weiter beantragt, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, für B. 100 % des Mindestunterhalts von derzeit 288 EUR monatlich zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2009 hat die Klägerin das Rubrum dahingehend geändert, dass Kläger nunmehr die Kinder B., R., F. und E., gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter sind und die nachstehend aufgeführten Anträge angekündigt (Bl. 15 - 19d A)..

Der Beklagte ist Geselle des KFZ - Handwerkes. Er hat von 10/91 bis 4/02 der Bundeswehr angehört, im Anschluss von 4/02 - 6/03 eine Ausbildung bei der D. Versicherung zum Versicherungsfachmann mit dem Abschluss Versicherungsfachmann absolviert und von 4/03 bis 12/03 eine Weiterbildung zum Immobilienfachberater bei der D. begonnen. Er hat bis 10/06 im Außendienst bei der D. als Versicherungsfachmann/Bezirksleiter gearbeitet und war seit 10/06 als Versicherungsmakler tätig.

Der Beklagte hat mit Steuerbescheid vom 13.02.2009 für 2006 eine Nachzahlung für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von 3105,52 EUR erhalten. Der Beklagte hat im Kalenderjahr 2006 Einkünfte aus...

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