Normenkette
ZPO §§ 322, 888; GG Art. 1; EGZPO § 26 Nr. 10
Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen HKO 121/97) |
Tenor
1. Der Beschluss des LG Meiningen vom 26.11.2001 wird aufgehoben. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 22.12.2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Vollstreckungsgläubigerin zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 11.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. 1. a) Die Parteien hatten im Juni 1990 zum Zwecke des Vertriebs der von der Klägerin und Vollstreckungsgläubigerin produzierten Waren in der damaligen DDR die Firma D. GmbH mit Sitz in V. (im folgenden D.V.) gegründet. Die Vollstreckungsschuldner waren auch zu Geschäftsführern berufen worden. Sie hatten sich vertraglich einem Wettbewerbsverbot unterworfen. Branchennahe Nebentätigkeiten sollten sie nur mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung ausüben dürfen. Ende 1992 hatte die Vollstreckungsgläubigerin die Hälfte ihres Geschäftsanteils auf die in der Schweiz ansässige Firma K. AG übertragen.
b) Im Jahre 1992 ist die Fam. A Stahlbau- und Montage GmbH (im Folgenden: A-GmbH) gegründet worden. Gesellschafter waren Frau H. und Frau K. Frau K. ist die Frau des Vollstreckungsschuldners zu 2), die damals noch nicht von ihm getrennt gelebt hat. Frau H. lebt mit dem Vollstreckungsschuldner zu 1) zusammen. Zum Geschäftsführer der A.-GmbH wurde Herr P. berufen. Er ist der Stiefbruder des Vollstreckungsschuldners zu 2).
c) Im Sommer 1994 hat Frau H. die Firma B. Kanal- und Rohrleitungsbau GmbH (im Folgenden: B.-GmbH) gegründet. Zu deren Geschäftsführer sind die beiden Vollstreckungsschuldner berufen worden. Stiller Gesellschafter war der Vollstreckungsschuldner zu 2); er hat seinen Gesellschaftsanteil am 8.7.1997 auf Frau K. übertragen. Die Geschäftsführerschaft der Vollstreckungsschuldner bei der Firma A. GmbH ist beendet.
d) Im Kooperationsverhältnis der Verfahrensbeteiligten und der Firma K. AG kam es zu Spannungen. Diese sind in einem gegen die Stimme der Vollstreckungsgläubigerin gefassten Gesellschafterbeschluss vom 30.6.1994 gemündet, wonach die D.V. aufgelöst wird. Diesen Beschluss hat das LG Meiningen mit Urteil vom 1.12.1995 für nichtig erklärt. Seit Oktober 1997 befindet die Firma D.V. GmbH sich in der Gesamtvollstreckung.
2. a) Die Vollstreckungsgläubigerin hat die Vollstreckungsschuldner in diesem Zwangsvollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Erkenntnisverfahren auf Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Vertrags- und Treuepflichten in Anspruch genommen. Sie ist hierzu auch vom Gesamtvollstreckungsverwalter der Firma D.V. ermächtigt worden. Die Pflichtwidrigkeiten, so der Prozessvortrag der Vollstreckungsgläubigerin, beruhten darin, dass die Vollstreckungsschuldner die Geschäftstätigkeit der Firma D.V. auf die Firma A.-GmbH und die Firma B.-GmbH umgeleitet hätten. Um ihre Forderungen beziffern zu können, hatte die Vollstreckungsgläubigerin auch die Verurteilung der Vollstreckungsschuldner zur Auskunftserteilung begehrt und zwar betreffend die Lieferungen der A.-GmbH an die Firma D.V. oder an Dritte für den Zeitraum vom 20.7.1992 bis 31.12.1995 sowie betreffend die Lieferungen der Firma B.-GmbH im Zeitraum vom 1.7.1994 bis 31.12.1995.
b) Nachdem das LG Meiningen für einen Teil des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Klage dem Grunde nach stattgegeben hatte, hat das Thüringer OLG auf Berufung und Anschlussberufung durch Grund- und Endurteil vom 12.9.2000 entschieden, dass die gegen die Beklagten zu 1) und 2), die Vollstreckungsschuldner, gerichteten Forderungen dem Grunde nach bestehen. Dazu hat der Zivilsenat die Beklagten zu 1) und 2) zur Auskunftserteilung verurteilt über
a) Art, Umfang und Einzelpreise von Lieferungen über Weichstoffkompensatoren, Metallkompensatoren, Gummikompensatoren, Gewebekompensatoren, Kanalanschlussteile, Kanalsysteme und Zubehör sowie Begehungsbühnen, welche die Firma A. Stahlbau- und Montage GmbH, …, vom 20.7.1992 bis 31.12.1995 entweder an die Firma D. GmbH in V. direkt oder an Dritte vorgenommen hat,
sowie
b) Art, Umfang und Einzelpreise von Lieferungen über Weichstoffkompensatoren, Metallkompensatoren, Gummikompensatoren, Gewebekompensatoren, Kanalanschlussteile, Kanalsysteme und Zubehör sowie Begehungsbühnen, welche die Firma B. Kanal- und Rohrleitungs GmbH, …, vom 1.7.1994 bis 31.12.1995 vorgenommen hat.
c) Der Zivilsenat hat sein Urteil insoweit damit begründet, dass das Auskunftsbegehren sowohl hinsichtlich der Firma A.-GmbH wie hinsichtlich der Firma B.-GmbH gegen die Vollstreckungsschuldner begründet sei, weil diese wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaften seien, als solche über die erforderlichen Informationen verfügten und damit keiner Schweigepflicht unterlägen. Die Vollstreckungsgläubigerin hat am 24.11.2000 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Grund- und Endurteils vom 12.9.2000 erhalten. Der Vollstreckungstitel ist zugestellt.
3. a) Am 26.10.2000 hat die Voll...