Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert von Geschäftsanteilen an gemeinnützigen GmbH, weitere Anschlussbeschwerde in Notarkostensachen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Geschäftswert für die Beurkundung des Verkaufs eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH richtet sich nach dessen Nennwert.
2. Der Geschäftsanteil an einer gemeinnützigen GmbH hat wegen der Besonderheiten der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft keinen am Markt erzielbaren Verkehrswert.
3. Im Verfahren der weiteren Beschwerde in Notarkostensachen ist eine unselbständige Anschließung an das Hauptrechtsmittel statthaft (Anschluss an KG Beschl. v. 31.7.1987 - 1 W 2225/86 = JurBüro 1988, 86-89).
Normenkette
KostO § 30 Abs. 1, § 156
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Aktenzeichen 6 T 226/07) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers und die weitere Anschlussbeschwerde der Kostenschuldnerin werden zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten haben die Kostenschuldnerin 16 % und der Kostengläubiger 84 % zu tragen.
III. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.935,92 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kostenschuldnerin verlangt mit ihrer Beschwerde Herabsetzung des Geschäftswerts einer Notarkostenrechnung und entsprechende Rückzahlung zuviel gezahlter Notargebühren. Das LG hat der Beschwerde überwiegend stattgegeben. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der weiteren Beschwerde, mit der die Kostenschuldnerin eine Verzinsung der zurückzuzahlenden Gebühren und eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten anstrebt, während der Kostengläubiger die Bestätigung seiner Notarkostenrechnung begehrt.
Die Stadt A. war die alleinige Gesellschafterin der "Gemeinnützigen Betriebsgesellschaft für soziale Dienste und Einrichtungen mbH" (im Folgenden: gGmbH) und verkaufte durch einen vom Kostengläubiger beurkundeten notariellen Kaufvertrag vom 31.12.2004, UR-Nr. 2555/2004, ihre Geschäftsanteile von insgesamt 25.600 EUR in Höhe eines Anteils von 23.000 EUR an den Unternehmensberater R.H. aus XYZ zum Kaufpreis von 23.000 EUR und in Höhe eines Anteils von 2.600 EUR an die Kostenschuldnerin zum Kaufpreis von 2.600 EUR, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter R.H. ist. Des Weiteren enthält die notarielle Urkunde folgende Rechtsgeschäfte:
Eine Gesellschafterversammlung der "Gemeinnützigen Betriebsgesellschaft für soziale Dienste und Einrichtungen mbH" mit den Beschlüssen:
a. Umstellung des Stammkapitals von 50.000 DM auf 25.546,60 EUR
b. Aufrundung des Stammkapitals um 35,40 EUR auf 25.600 EUR und Übernahme der Einlagenschuld von 35,40 EUR durch die Stadt A.
c. Teilung des Stammkapitals in zwei Anteile: 23.000 EUR und 2.600 EUR
d. Verkauf der Geschäftsanteile an die Kostenschuldnerin und R.H.
In seiner Kostenberechnung vom 6.1.2005 setzte der Kostengläubiger folgende Geschäftswerte an:
a. |
Beschlüsse |
|
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EUR-Umstellung |
25.000,00 EUR |
|
Geschäftsanteilsteilung |
25.600,00 EUR |
|
Verkauf |
1.181.994,06 EUR |
|
Summe |
1.232.594,06 EUR |
b. |
Übernahme von 35,40 EUR |
35,40 EUR |
c. |
Kaufvertrag |
1.181.994,06 EUR |
Er stellte demgemäß folgende Gebühren in Rechnung:
a. |
Beurkundungsgebühr gem. § 47 KostO aus Wert oben a. 1.232.594,06 EUR |
3.834,00 EUR |
b. |
Beurkundungsgebühr gem. § 36 Abs. 2 KostO aus Wert oben b. + c. 1.182.029,46 EUR |
3.684,00 EUR |
c. |
Dokumentenpauschale |
33,50 EUR |
d. |
Postauslagen |
7,20 EUR |
|
Zwischensumme |
7.558,70 EUR |
|
16 % Mwst. |
1.209,39 EUR |
|
Summe |
8.768,09 EUR |
|
Kostenanteil der Kostenschuldnerin 115/128: |
7.877,58 EUR |
Hiergegen hat die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 18.8.2006, eingegangen am 23.8.2006, Beschwerde beim LG Erfurt eingelegt. Sie hat geltend gemacht, der Geschäftswert für den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zum Verkauf sei nicht mit 1.181.994,06 EUR, sondern nur mit 25.600 EUR anzusetzen.
Der Geschäftswert für den Kaufvertrag selbst sei ebenfalls mit 25.600 EUR anzusetzen zuzüglich 3.000 EUR gem. § 30 Abs. 2 KostO für die in § 8 der notariellen Urkunde geregelte "Investitionsverpflichtung" der Käufer. Richterweise ergebe sich daher folgende Kostenberechnung:
a. |
Beurkundungsgebühr gem. § 47 KostO aus Wert 25.600 EUR |
354,00 EUR |
b. |
Beurkundungsgebühr gem. § 36 Abs. 2 KostO aus Wert 28.600 EUR |
180,00 EUR |
c. |
Dokumentenpauschale |
33,50 EUR |
d. |
Postauslagen |
7,20 EUR |
|
Zwischensumme |
574,70 EUR |
|
16 % Mwst. |
91,95 EUR |
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Summe |
666,65 EUR |
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Kostenanteil der Kostenschuldnerin 115/128: |
598,94 EUR |
Da sie bereits 7.877,58 EUR gezahlt habe, verlange sie 7.278,64 EUR zurück.
Die Kostenschuldnerin hat beantragt,
1. die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 6.1.2005, Kostenregisternummer HW 2555/2004, aufzuheben,
2. den Kostengläubiger zu verpflichten, 7.278,64 EUR an die Kostenschuldnerin zurückzuzahlen,
3. dem Kostengläubiger die außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldnerin aufzuerlegen.
Der Kostengläubiger hat zwar keinen ausdrücklichen Gegenantrag gestellt, ist der Beschwerde aber entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, dass er zu Recht als Geschäftswert für den Zustimmungsbeschluss "Verkauf" und für den ...