Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Vormundschaftliche Genehmigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Wirksamkeit eines notariellen Grundstückkaufvertrages, an dem auf der Verkäuferseite der Vertreter im eigenen Namen und zugleich namens des vertretenen Minderjährigen kontrahiert, ist von der Erteilung einer vormundschaftlichen Genehmigung abhängig.

 

Normenkette

BGB §§ 1821, 1828

 

Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 27.04.1995; Aktenzeichen 5 T 93/95)

AG Jena (Beschluss vom 20.02.1995; Aktenzeichen 3 X 331/94)

 

Tenor

1. Der Beschluß des Amtsgerichts Jena vom 20.02.1995 und der Beschluß des Landgerichts Gera vom 27.04.1995 werden im Umfang der angegriffenen Entscheidung aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen zu versagen.

3. Die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.

 

Tatbestand

I.

Der am … in J. verstorbene M.K. wurde ausweislich des vom Staatlichen Notariat J. am J. erteilten Erbscheins zu je 1/4 von seiner Witwe, der Beteiligten zu 1, seinen beiden volljährigen Söhnen D. und M. sowie seinem minderjährigen Sohn M. dem Beteiligten zu 2, beerbt. Gemäß dem Entwurf eines Überlassungsvertrages des Notars S. in Jena vom 01.03.1993 beabsichtigte die für den Beteiligten zu 2 allein sorgeberechtigte Beteiligte zu 1 zusammen mit ihren 3 Söhnen zunächst die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der Form zu betreiben, daß die den wesentlichen Nachlaß darstellenden und im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Grundstücke in Bruchteilseigentum zu je 1/3 den 3 Söhnen übertragen werden sollten. Von dieser ursprünglich beabsichtigten Erbauseinandersetzung haben die Miterben Abstand genommen, nachdem die beiden volljährigen Söhne die Auszahlung ihres Erbteils zum Erwerb einer Eigentumswohnung begehren. Auf die Mitteilung der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Vormundschaftsgericht, die Nachlaßgrundstücke veräußern und sich mit den Miterben an dem Veräußerungserlös auseinandersetzen zu wollen, bestellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 08.08.1994 Herrn W. K. zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis der Vertretung des minderjährigen im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach seinem am … verstorbenen Vater.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.12.1994, Urkundenrolle-Nr. 2521/1994 des Notars M., veräußerten die Beteiligten der Erbengemeinschaft – die Beteiligte zu 1 im eigenen Namen und namens des minderjährigen Beteiligten zu 2 handelnd – die Nachlaßgrundstücke, eingetragen im Grundbuch von J., Gemarkung J. Blatt … Flurstück … und betreffend das Flurstück … eine noch zu vermessende Teilfläche an die Firma K. B. GmbH zu einem Preis von DM 485,– je Quadratmeter. Die Vertragsbeteiligten beantragten gemäß Ziff. VIII, 4 des notariellen Kaufvertrages die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung desselben.

Auf die Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Jena vom 13.02.1995 und 10.02.1995, mit der sie die Vorlage einer Genehmigungserklärung des Ergänzungspflegers wegen der bestehenden Interessenkollision bei der Entscheidung über den Verkauf der Nachlaßgrundstücke verlangte, hat der Notar hiergegen mit Schreiben vom 16.02.1995 namens der Vertragsbeteiligten Erinnerung erhoben. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und zugleich mit Beschluß vom 20.02.1995 den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Erklärungen der Beteiligten zu 1 namens des Beteiligten zu 2 im notariellen Kaufvertrag vom 07.12.1994 zurückgewiesen. Die Vormundschaftsrichterin hat die Sache nach Nichtabhilfe dem Landgericht zur Entscheidung über die als Beschwerde geltende Erinnerung vorgelegt.

Mit Beschluß vom 27.04.1995 hat das Landgericht Gera die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen und die der vormals weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Nach Ansicht der Zivilkammer war die Beteiligte zu 1 bei Abschluß des notariellen Vertrages für den Beteiligten zu 2 nicht vertretungsbefugt, so daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wegen Fehlens der Genehmigungserklärung des Ergänzungspflegers von der Vorinstanz zu Recht versagt worden sei. Die mit dem notariellen Kaufvertrag vorgenommene Grundstücksveräußerung sei bereits Teilakt der Erbauseinandersetzung, so daß der Beteiligte zu 2 nur von dem dafür eigens bestellten Ergänzungspfleger habe vertreten werden können.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 und 2 im Umfange der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung des Landgerichts Gera am 11.05.1995 weitere Beschwerde eingelegt. Nach Ansicht der Beteiligten zu 1 und 2 bedurfte es keiner Genehmigung der Erklärungen der Beteiligten zu 1 namens des Beteiligten zu 2 durch den Ergänzungspfleger. Die Beteiligte zu 1 sei bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages von der Vertretung des Beteiligten zu 2 nicht ausgeschlossen gewesen. Die Beteiligte zu 1 habe mit A...

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