Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfolge bei Klageeinreichung mit Prozesskostenhilfeantrag und Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine Klage zusammen mit einem Prozesskostenhilfeantrag unbedingt eingereicht und dem Gegner nur formlos zur Stellungnahme übersandt worden, so ist nach Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kosten zu entscheiden.
Normenkette
ZPO §§ 253, 269 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
AG Gotha (Beschluss vom 13.10.2006; Aktenzeichen 17 F 331/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis 600 EUR
Gründe
Der Kläger hat mit der am 19.5.2006 beim AG eingegangenen Klage gegen die Beklagte für das Kind F., geboren am 25.2.1992, Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbedarfes Ost der 3. Altersstufe abzgl. des anrechenbaren Kindergeldes gem. § 1612b Abs. 5 BGB ab dem 1.4.2006 geltend gemacht und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Kläger hat weiter auf S. 7 der Klageschrift beantragt, ihm für das Verfahren vor dem AG Gotha Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung zu bewilligen und angeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete hinreichend Aussicht auf Erfolg und sei auch nicht mutwillig.
Das AG hat mit Verfügung vom 19.5.2006 die Klage der Gegenseite formlos übersandt und zur Stellungnahme zum Hauptsacheantrag binnen drei Wochen und zum Eilantrag binnen drei Tagen aufgefordert.
Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.6.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen und hinsichtlich der Hauptsache das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, die Parteien hätten in einem weiteren Verfahren auf Zahlung von Getrenntlebensunterhalt vor dem AG Gotha (Az. 17 F 277/06) eine Regelung unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts gefunden. Sollte die Beklagte dieses Verfahrens im ersten Jahr des Getrenntlebens eine Arbeit finden oder sollte der Anspruch auf Zahlung von Getrenntlebensunterhalts nach Ablauf des ersten Jahres des Getrenntlebens in Wegfall geraten, werde das Kindesunterhalts-verfahren wieder aufzurufen sein.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kindesunterhalt sei bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts einkommensmindernd in Abzug gebracht worden.
Nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 13.9.2006 den Antrag in der Hauptsache zurückgenommen hat, hat die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.
Das Verfahren habe sich nicht mehr im Prozesskostenhilfeprüfungsstadium befunden, da die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine unterschriebene Klage und keinen Entwurf eingereicht habe. Der Antrag vom 19.5.2006 sei daher rechtshängig geworden. Er sei auch vorbehaltlich einer bewilligten Prozesskostenhilfe gestellt worden.
Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss vom 13.10.2006, zugestellt am 17.10.2006, den Antrag vom 21.9.2006 gem. § 269 Abs. 3 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, eine Kostenentscheidung sei nicht veranlasst, da die Klage mangels Zustellung nicht rechtshängig geworden sei.
Die Beklagte hat die im Beschluss des AG enthaltene Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und zur Begründung ausgeführt, die Erhebung der Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels könnten als bedingungsfeindliche Prozesshandlungen nicht unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgen. Möglich sei die Einreichung der Klage oder der Rechtsmittelschrift zusammen mit dem Gesuch um Prozesskostenhilfe unter dem Vorbehalt, nur im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe solle die Klage zugestellt oder das Rechtsmittel eingelegt werden. Enthalte das Gesuch um Prozesskostenhilfe oder die beigefügte Klage - oder Rechtsmittelschrift - keine derartige Einschränkung, so sei von einer unbedingten Klageeinreichung oder Rechtsmitteleinlegung auszugehen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedürfe keines Gerichtskostenvorschusses. Vorliegend sei die Abänderungsklage nebst einstweiliger Anordnung vorbehaltslos an den Antragsgegner zugestellt worden, weil das Gericht offenbar bei der Zustellung davon ausgegangen sei, dass sofort zuzustellen sei und es sich nicht um eine Übersendung im PKH-Verfahren handele.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist aber in der Sache unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Klägers sind nicht gegeben.
Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO trifft im Falle einer Klagerücknahme den Kläger die Kostenlast. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrundeliegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger die Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlege...