Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung bzw. Berichtigung auf Grund eines behördlichen Ersuchens setzt nämlich nach dem klaren Wortlaut des § 38 GBO voraus, dass die Behörde zur Stellung des Ersuchens durch eine gesetzliche Vorschrift befugt ist. Eine solche Befugnis - und zugleich Verpflichtung - ist der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 ThürStrG nur für den neuen Träger der Straßenbaulast, hier also den Antragsteller zu entnehmen.
Normenkette
GBO §§ 22, 38; ThürStrG §§ 11-12
Verfahrensgang
AG Gotha (Beschluss vom 28.03.2012; Aktenzeichen IL-2332-3) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Grundbuchamt - Gotha vom 28.3.2012 abgeändert. Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer des im Betreff bezeichneten Grundstücks einzutragen.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde als Eigentümer des im Betreff bezeichneten Grundstücks auf Grund eines auf § 12 Abs. 1 ThürStrG gestützten Grundberichtigungsantrags des als Eigentümer voreingetragenen Freistaats Thüringen, vertreten durch das ... amt Mittelthüringen, eingetragen. Der Berichtigungsantrag ist mit dem Dienstsiegel des Straßenbauamts Mittelthüringen versehen und trägt eine nicht leserliche Unterschrift; auch sonst ist aus dem Schriftstück nicht erkennbar, wer die Unterschrift geleistet hat. Aus dem Antrag geht hervor, dass ein Wechsel der Straßenbaulast nach den §§ 11,12 ThürStrG auf den Antragsteller als neuen Träger der Straßenbaulast stattgefunden haben soll. Gegen die Eintragung wendet sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung, hilfsweise Beschwerde vom 1.8.2011, beim Grundbuchamt am 2.8.2011 eingegangen, gerichtet auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs in das Grundbuch. Der Antragsteller meint, nur er, nicht aber der Voreigentümer sei berechtigt gewesen, den Berichtigungsantrag zu stellen. Das Grundbuch sei durch die Eintragung auch unrichtig, weil das hier betroffene Grundstück nicht Bestandteil der neuen Kreisstraße Nr. 20, für die der Antragsteller die Straßenbaulast übernommen habe, sei. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller einen entsprechenden Auszug aus der Flurkarte vorgelegt.
Das Grundbuchamt hat zunächst eine Zwischenverfügung erlassen und u.a. darauf hingewiesen, es habe das Eintragungsersuchen nach § 38 GBO vollziehen müssen, so dass die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht in Frage komme. Sodann hat es den "Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs" mit Beschluss vom 28.3.2012 unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt; er verfolgt sein Begehren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs weiter. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.4.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Es hält an seiner Auffassung fest, der auf § 12 Abs. 1 ThürStrG gestützte Berichtigungsantrag stelle ein Ersuchen nach § 38 GBO dar, das das Grundbuchamt habe vollziehen müssen. Im Übrigen ergebe sich die Berechtigung des voreingetragenen Freistaats Thüringen, den Berichtigungsantrag zu stellen, bereits aus § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.
II. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässig. In diesem Zusammenhang hat das Grundbuchamt den Schriftsatz des Antragstellers vom 1.8.2011, der die in dieser Weise beschränkte Beschwerde bereits enthält, verfahrensfehlerhaft behandelt. Legt ein Betroffener Beschwerde ein, ist für den Erlass einer Zwischenverfügung kein Raum; das Grundbuchamt hat vielmehr sogleich nach § 75 GBO Abhilfe zu prüfen und bei Nichtabhilfe die Sache dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil feststeht, dass das Grundbuchamt bei der Eintragung des Antragstellers das Gesetz verletzt hat und glaubhaft ist, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden ist, §§ 71 Abs. 2 S. 2, 53 GBO (Demharter, GBO, § 53 Rz. 28 m.w.N.).
Das Grundbuchamt geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Grundbuchberichtigungsantrag nach § 12 Abs. 1 ThürStrG infolge des Eigentumsübergangs durch Wechsel des Trägers der Straßenbaulast (§ 11 Abs. 1 ThürStrG) um ein behördliches Berichtigungsersuchen handelt, für das § 38 GBO gilt (vgl. zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 FStrG Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 6. Aufl., § 6 Rz. 22). Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts war jedoch das ... amt Mittelthüringen als gesetzlicher Vertreter des voreingetragenen Freistaats Thüringen zur Stellung eines solchen Berichtigungsersuchens nicht befugt. Die Eintragung bzw. Berichtigung auf Grund eines behördlichen Ersuchens setzt nämlich nach dem klaren Wortlaut des § 38 GBO voraus, dass die Behörde zur Stellung des Ersuchens durch eine gesetzliche Vorschrift befugt ist. Eine solche Befugnis - und zugleich Verpflichtung - ist der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 ThürStrG nur für den neuen Träger der Straßenbaulast, hier also...