Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 05.04.2000; Aktenzeichen 5 O 2060/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.04.2000 – Az.: 5 O 2060/99 – wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer der Verfügungsklägerin beträgt 222.000,00 DM.
Tatbestand
(entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin ist unbegründet.
Die Verfügungsbeklagten können die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern, die durch die Verfügungsklägerin gestellt wurde, in Anspruch nehmen. Die Verfügungsklägerin ist mit ihren Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess gemäß § 812 BGB zu verweisen, wie bereits das Erstgericht zu Recht festgestellt hat.
Zu den – im übrigen zutreffenden – Gründen des erstinstanzlichen Urteils sind lediglich folgende weitere Feststellungen zu treffen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob zum Erlass der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsgrund gefehlt hat, da bereits der Verfügungsanspruch nicht gegeben war.
Die Verfügungsklägerin hat auch in ihrer Berufungsbegründung lediglich erneut darauf Bezug genommen, dass die Inanspruchnahme der Bürgschaft offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, da die Hingabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern nicht vereinbart gewesen sei, der der Verfügungsklägerin zustehende Werklohn nicht bezahlt und die im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Ansprüche der Antragsgegner überhöht gewesen seien.
Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sind wirksam und verstoßen nicht gegen das AGBG. Mit Schreiben vom 12.01.1998 (Anlage A 1) haben die Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin mitgeteilt, dass sie ihr den Auftrag zur Ausführung der Arbeiten an den Brückenbauwerken inklusive Ausführungsplanung erteilen würden, wobei dieser Auftrag für die Beklagten erst dann bindend werden sollte, „wenn uns die vorstehenden Unterlagen von Ihnen unterzeichnet zugegangen sind”. Zugleich mit diesem Schreiben wurden der Verfügungsklägerin unter Ziff. 2) die Bedingungen zum Nachunternehmervertrag (NU 71) mit übersandt. Selbst wenn man – wie nicht – davon ausgeht, dass in diesem Schreiben vom 12.01.1998 bereits die Annahme (und nicht lediglich ein neues, modifiziertes Angebot) des klägerischen Angebots liegt und die Verfügungsklägerin vorträgt, ihr seien erstmals mit dieser Annahme die Nachunternehmerbedingungen (NU 71) bekannt geworden, hat sie das insoweit als neues Angebot unter veränderten Bedingungen zu verstehende Angebot der Verfügungsbeklagten zumindest durch ihre Gegenzeichnung ihrerseits angenommen. Insoweit waren ihr die Bedingungen zum Nachunternehmervertrag bei ihrer Gegenzeichnung bekannt gewesen. Aus diesen Nachunternehmerbedingungen ergibt sich in Ziff. 7.1), dass die Nachunternehmerin, nämlich hier die Verfügungsklägerin, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen dem Antragsgegner, also dem Verfügungsbeklagten, in angemessenem Umfang Sicherheit zu leisten habe. Sofern diese Sicherheit geleistet wird, müsse es sich um eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines dem Auftraggeber zusagenden Institutes, „entsprechend dem Muster des Auftraggebers” handeln. Diese Ziff. 7) der Nachunternehmerbedingungen war der Verfügungsklägerin somit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt. In dieser Ziff. 7.1) stand, dass es sich um eine unbefristete Selbstschuldnerische Bürgschaft handeln müsse. Die Tatsache, dass es eine solche auf erstes Anfordern sein solle, ergab sich dann aus dem entsprechenden Muster der Verfügungsbeklagten.
§ 17 der von den Verfügungsbeklagten verwendeten Nachunternehmerbedingungen verstößt insoweit nicht gegen § 9 AGBG und benachteiligt die Verfügungsklägerin nicht unangemessen.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.04.2000, NZBau 2000, 424) hat festgestellt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages enthaltene Verpflichtung, bei Vertragsunterschrift eine Vertragserfüllungsbürgschaft auszuhändigen, mit § 9 Abs. 1 ABGB vereinbar sei. Dort wie hier handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertragstext um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 ABGB. Die Nachunternehmerbedingungen sind vorformuliertes Vertragswerk und unterliegen daher auch einer Prüfung nach § 9 ABGB. Der BGH (a.a.O.) hat dazu ausgeführt, dass formularmäßige Vertragsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung lediglich dann im Sinne von § 9 Abs. 1 ABGB unangemessen seien, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versuche, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. auch BGH NJW 2000, 1110). Eine solche treuwidrige Benachteiligung des Auftragnehmers liege jedoch nicht vor bei der Aushändigung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf er...