Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 S. 2 ThürKO - kein Gemeindevermögen zu verschenken (oder zu verschleudern) - ist Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.
Normenkette
ThürKO § 67 Abs. 1 S. 2; BGB § 134
Verfahrensgang
LG Meiningen (Urteil vom 11.07.2001; Aktenzeichen 3 O 1706/00) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Meiningen vom 11.7.2001 - Az. 3 O 1706/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Revision und der Nebenintervention tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um teilweise Rückzahlung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung.
Mit notariellem Kaufvertrag, den die Parteien am 30.1.1996 vor dem Streithelfer geschlossen haben, erwarben die Kläger von der Beklagten die von ihnen bereits zuvor als Mieter genutzte Wohnung.
Die Beklagte wurde bei Abschluss des Kaufvertrages durch den Zeugen B. vertreten.
In dem Kaufvertrag heißt es:
"In Ansehung der gesetzlichen Vorkaufsrechte schließt die Stadt B. mit den Erschienenen zu 2) und 3) folgenden Kaufvertrag: ..."
In Ziff. 3.1. verweist der Kaufvertrag wegen des Kaufpreises auf eine dem Vertrag beigefügte Anlage.
In jener Anlage heißt es unter Ziff. 4.1.:
"Der Kaufpreis beträgt:
a) für das Wohneigentum 52.835 DM
b) für das Teileigentum (Kfz-Stellplatz) 4.000 DM
c) für den Baukostenzuschuss Heizhaus 8.441 DM
insgesamt: 65.276 DM.
Darüber hinaus sind vom Kläger zu übernehmen die Vorfälligkeitsentschädigung, diese beträgt bei Ablösung durch den Mieter 575 DM/m2, insgesamt also 40.446 DM.
Der Gesamtkaufpreis beträgt somit 105.722 DM."
Diesem Kaufvertrag lag zu Grunde, dass die Beklagte den Zeugen B. mit der Privatisierung der Wohnungen in den Wohnblöcken "Am M." (insgesamt 171 Wohnungen) beauftragt hatte. Der Zeuge B. verkaufte daraufhin einige Wohnungen und schloss über die restlichen 123 Wohnungen am 28.11.1995 selbst einen Kaufvertrag mit der Beklagten vor dem Streithelfer. Die Mieter dieser restlichen Wohnungen wurden mit Anschreiben des Streithelfers vom 14.12.1995 sowie des Drittkäufers B. vom 13.12.1995 auf den Verkauf der Wohnungen und das ihnen als Mieter zustehende Vorkaufsrecht hingewiesen. Unter anderem die Kläger erwarben daraufhin ihre Mietwohnung zu Eigentum.
Der von dem Zeugen B. abgeschlossene Kaufvertrag (Muttervertrag), den das Landratsamt W. als Aufsichtsbehörde genehmigte, verweist wegen der Preisbestimmung zu den jeweiligen Wohnungen ebenfalls auf beigefügte Anlagen.
Dort heißt es unter Ziff. 4.1. abweichend von der Anlage des mit den Klägern geschlossenen Kaufvertrages zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung:
"Darüber hinaus sind vom Käufer zu übernehmen die Vorfälligkeitsentschädigung, die auch durch Beibringung einer Freistellungserklärung für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für die Darlehen bei der DG-Hyp erfolgen kann; diese betragen bei Ablösung durch den Mieter 575 DM /m2, insgesamt also 40.446 DM."
"Der Käufer hat der Verkäuferin entsprechendes Attestat der Finanzierungsgläubigerin bis zum 15.3.1996 beizubringen. Der Notar belehrt über das Zustimmungserfordernis der Gläubigerin. Hat der Käufer durch Zahlung der Ablösung auf das Konto der Stadt B. die Ablösung bewirkt, entfällt die Verpflichtung zur Beibringung des entsprechenden Attestats."
Die Kläger zahlten den Gesamtkaufpreis an die Beklagte und wurden als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Nachdem die Kläger in Erfahrung gebracht hatten, dass der Zeuge B. aus dem Muttervertrag nicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung herangezogen worden war, forderten sie die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung des als Vorfälligkeitsentschädigung ausgewiesenen Kaufpreisanteils von 40.446 DM auf.
Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten den als Vorfälligkeitsentschädigung ausgewiesenen Kaufpreisanteil nur zu zahlen gehabt, wenn eine solche bei der Beklagten auch tatsächlich angefallen wäre. Deshalb sei die Beklagte wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückzahlung des entsprechenden Kaufpreisanteils verpflichtet.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 40.446 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 21.12.1999 bis 31.4.2000 sowie 8,42 % Zinsen seit dem 1.5.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der unter Ziff. 4.1. genannte Betrag sei als Gesamtkaufpreis ausgehandelt worden, wenngleich dort ein gesonderter Betrag für eine Vorfälligkeitsentschädigung genannt war. Tatsächlich sei eine Vorfälligkeitsentschädigung auch angefallen. Im Übrigen sei die Wohnung ohnehin unter Wert verkauft worden.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG nach Vernehmung des Zeugen B. die Klage abgewiesen. Es befand, dass die Parteien den Fa...