Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen (102) 3 O 350/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 18.09.2019, Az. (102) 3 O 350/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung.
Die Kläger beantragten jeweils mit Antragsformular vom 17.07.2007 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Die Beklagte nahm die Anträge an.
Die Vertragsnummer der Klägerin lautet ..., die Vertragsnummer des Klägers ....
Die Klägerin zahlte ab 15.10.2007 monatlich 50,00 EUR an die Beklagte, bis 15.11.2017 insgesamt 6.700,00 EUR. Im September 2018 erfolgte auf Wunsch der Klägerin eine Teilauszahlung in Höhe von 4.950,00 EUR. Mit Schreiben vom 06.12.2018 erhob die Klägerin - nunmehr anwaltlich vertreten - Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag, hilfsweise erklärte sie den Rücktritt.
Der Kläger zahlte Prämien in Höhe von insgesamt 8.800 EUR an die Beklagte. Er beantragte im Jahr 2009 eine befristete Beitragsfreistellung. Anfang des Jahres 2010 kündigte er den Vertrag.
Ihm wurde ein Rückkaufswert in Höhe von 1.646,59 EUR ausgezahlt. Mit Schreiben vom 22.02.2019 erklärte auch er durch anwaltliche Vertretung Widerspruch bzw. Rücktritt.
Die Klägerin hat behauptet, die ihr übersandten Verbraucherinformationen seien nicht ausreichend. Es fehlten Informationen zur Antragsbindungsfrist und zur Gesamtbeitragssumme. Auch die Informationen zum gewählten Fond seien unzureichend. Es werde zudem nicht hinreichend über eine Sicherungseinrichtung informiert. Der Vertrag sei daher im Policenmodell abgeschlossen worden. Eine Belehrung über ein Widerspruchsrecht fehle gänzlich. Aber selbst wenn der Vertrag im Antragsmodell geschlossen worden wäre, sei die Belehrung über das Rücktrittsrecht unzureichend und nicht deutlich erkennbar hervorgehoben. Die Beklagte schulde ihr restliche Prämienrückzahlung in Höhe vom 1.750,00 EUR (eingezahlte 6.700,00 EUR abzüglich Teilauszahlung iHv 4.950,00 EUR). Zum Zwecke der Berechnung von Nutzungen stelle sie einen Auskunftsantrag gegen die Beklagte, um die Verwendung der Sparanteile in Erfahrung zu bringen.
Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe ausgehend von eingezahlten Prämien in Höhe von 11.200 EUR ein Prämienrückzahlungsanspruch in Höhe von 9.553,41 EUR zu (11.200,00 EUR abzüglich ausgezahlter 1.646,59 EUR). Später hat er eingeräumt, nur 8.800 EUR an Prämien gezahlt zu haben (Schriftsatz vom 05.07.2019, Seite 3, 14, Bl. 106, 117 d.A.), aber versäumt, den Klageantrag zu reduzieren. Hinsichtlich der Nutzungen bedürfe er der Auskunft und stelle daher einen Auskunftsantrag. Er vertritt zu seinem Vertrag dieselbe Rechtsauffassung wie die Klägerin zu ihrem Vertrag und stellt sinngemäß die gleichen Behauptungen auf.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.750,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagten aus der fondsgebundenen Versicherung der Klägerin bei der Beklagten mit der Versicherungsscheinnummer ... keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wann und in welcher Höhe Zahlungen der Klägerin als Sparprämie dem Fondsvermögen des Vertrages ... zugeflossen sind;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen nach der Auskunft gemäß 3. durch die Klägerin zu beziffernden weiteren Betrag, mindestens aber einen Betrag in Höhe von 1.293,22 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen;
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.553,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2019 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wann und in welcher Höhe Zahlungen des Klägers als Sparprämie dem Fondsvermögen des Vertrages ...zugeflossen sind;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach der Auskunft gemäß 2. durch den Kläger zu beziffernden weiteren Betrag, mindestens aber einen Betrag in Höhe von 1.518,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2019 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eingewandt, die Verträge seien im Antragsmodell abgeschlossen worden. Die Informationen über die Investmentfonds seien ausreichend. Eine Sicherungseinrichtung für Fondsanlagen bestehe nicht, darauf sei hingewiesen worden. Sie hat die Auffassung vertreten, die Belehrungen auf den Antragsformularen bzw. deren Rückseit...