Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 8 O 177/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.11.2019, Az. 8 O 177/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung zweier fondsgebundener Rentenversicherungen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und lediglich die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf 1,3 gekürzt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie eine vollumfängliche Klageabweisung anstrebt.

Der Kläger beantragte mit Antragsformular vom 12.11.2004 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung, die unter der Vertragsnummer ... zustande kam. Ein Versicherungsschein konnte von keiner der Parteien mehr vorgelegt werden. Allerdings datiert das Policenbegleitschreiben vom 04.12.2004.

Der Kläger beantragte des weiteren bei der Beklagten mit Antragsformular vom 02.03.2005 den Abschluss einer weiteren fondsgebundenen Rentenversicherung, die unter der Vertragsnummer ... zustande kam. Auch insoweit konnte keine der Parteien einen Versicherungsschein mehr vorlegen. Allerdings datiert das Policenbegleitschreiben vom 22.04.2005.

Unstreitig wurden die Vertragsunterlagen (Anlage K3, K4) jeweils bereits bei Antragstellung überreicht.

Der Kläger zahlte an die Beklagte auf den Vertrag ... Prämien in Höhe von 28.326,96 EUR und auf den Vertrag ... in Höhe von 10.000,00 EUR.

Am 15.02.2017 erfolgte auf den Vertrag ... antragsgemäß eine Teilauszahlung an den Kläger in Höhe von 20.174,19 EUR und auf den Vertrag ... eine solche in Höhe von 12.337,90 EUR.

Am 26.07.2017 erhob der Kläger gegen beide Verträge Widerspruch und verlangte Rückzahlung sämtlicher Prämien abzüglich der Risikobeiträge und zuzüglich einer Verzinsung und Herausgabe von Fondsgewinnen (Anlage K12). Die Beklagte lehnte dies ab.

Der Kläger kündigte den Vertrag ... mit Schreiben vom 16.11.2017 (AB2 Bl. 13).

Die Beklagte zahlte daraufhin auf den Vertrag ... einen Rückkaufswert in Höhe von 158,78 EUR aus (AB2 Bl. 14).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe rechtzeitig Widerspruch erhoben, da die Widerspruchsfrist zu keiner Zeit in Lauf gesetzt worden sei. Ihm seien keine ausreichenden Verbraucherinformationen ausgehändigt worden. Es fehlten Informationen über die Antragsbindungsfrist, die Fonds, die Gesamtbeitragssumme und die Sicherungseinrichtung. Auch die Widerspruchsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie sei nicht drucktechnisch hervorgehoben.

Er verlange Rückerstattung von 5.656,09 EUR und Herausgabe von Nutzungen in Höhe von 9.255,31 EUR.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.656,09 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2017 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.255,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2017 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 150 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2018 und an die A. GmbH vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.311,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.243,49 EUR seit dem 12.06.2018, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. festzustellen, dass der Beklagten aus der fondsgebundenen Versicherung der Klägerin bei der Beklagten mit der Versicherungsscheinnummer ... keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Vertrag ... bestehe noch, und behauptet, dem Kläger seien bei beiden Verträgen alle erforderlichen Verbraucherinformationen erteilt worden. Er habe bei Antragstellung ein gebundenes Antragsheft mit sämtlichen Informationen erhalten, das der Versicherungsvermittler ihm übergeben und Punkt für Punkt mit ihm durchgegangen sei. Somit seien die Verträge im Antragsmodell zustande gekommen. Die für diesen Fall erforderliche Rücktrittsbelehrung sei ordnungsgemäß erteilt worden. Der Kläger habe unter der Rubrik "Unterschriften" auf dem Antragsformular unten, eingerahmt, in Fettdruck hervorgehoben die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt. Darüber hinaus seien die Ansprüche verwirkt.

Die Methode der Berechnung der Rückforderungen und des Nutzungsersatzes sei unrichtig. Ein Nutzungsersatz scheide aus, da sie keine Nutzungen gezogen habe. Die Berechnung des Klägers sei nicht nachvollziehbar, da insbesondere die in den Anlagen K10 und K11 enthaltenen Tabellen inhaltlich fehlerhaft seien. Diese Anlagen seien außerdem schlecht lesbar und daher nicht erwiderungsfähig.

Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urtei...

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