Normenkette
UrhG § 2 Abs. 1 Ziff. 4, §§ 31, 43, 97
Verfahrensgang
LG Erfurt (Aktenzeichen 3 u O 51/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Erfurt vom 17.5.2001 – 3 u O 51/00, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro nicht.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung geltend.
Die Klägerin ist eine Werbeagentur und im Bereich Thüringen tätig. Sie erstellt u.a. Werbegrafiken, Logos und übernimmt die grafische Gestaltung von Internetauftritten. Ausweislich des vorgelegten notariellen Gesellschaftsvertrages vom 20.4.1992 hatte der Zeuge K., der auch Geschäftsführer war, 50 % des Stammkapitals der Klägerin übernommen, wohingegen die weiteren Gesellschafter nur 35 % bzw. 15 % an der Gesellschaft hielten.
Der Zeuge K. erbrachte neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und seiner Funktion als Gesellschafter der Klägerin Grafikleistungen, für die er eine (monatliche) pauschale Entschädigung von der Klägerin erhielt.
Im Sommer 1996 wurde die Klägerin von der Beklagten mit der Erstellung eines Werbeplakates für das „R. Vogelschießen” beauftragt. Beim „R. Vogelschießen” handelt es sich um eine Festveranstaltung, die seit 1722 stattfindet und die größte Veranstaltung ihrer Art in Thüringen ist. Die Auftragsannahme erfolgte durch den damaligen Geschäftsführer der Klägerin, den Zeugen K. Dieser konzipierte und erstellte das streitbefangene Plakatmotiv, zu dessen Inhalt und Gestaltung auf die Abb. auf S. 2 der Klageschrift (Bl. 2 d.A.) und auf die vorgelegten Plakatoriginale Bezug genommen wird. Mit Rechnung Nr. A 96 08001 vom 21.8.1996 berechnete die Klägerin der Beklagten u.a. 6.500 DM netto für die Plakatgestaltung, wobei in diesem Betrag u.a. 2.500 DM netto für Gestaltung/Layout/Montage und 2.250 DM netto für den Druck von 2.500 Plakaten enthalten sind.
In den Folgejahren 1997 bis 1999 erteilte die Beklagte der Klägerin jeweils den Auftrag, Veränderungen, insb. die Veranstaltungsdaten, in das Plakat einzuarbeiten sowie die Druckabwicklung, Anzeigenaufträge und Arbeiten bezüglich anderer Werbeträger zu übernehmen. Diese Leistungen wurden von der Beklagten gegen Rechnung der Klägerin vergütet. Insoweit wird auf die vorgelegten Rechnungen (Bl. 246–272 sowie Bl. 269–275 Bd. II d.A.) Bezug genommen. Das streitbefangene Plakatmotiv wurde auch im Jahre 2000 von der Beklagten verwendet. Die eingearbeiteten Änderungen und Druckaufträge waren jedoch nicht (mehr) von der Klägerin, sondern vom Zeugen K. vorgenommen bzw. durchgeführt worden, der im Jahre 1999 die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet hatte und seitdem selbstständig ist. Gegen die nach ihrer Meinung ungenehmigte Nutzung des streitgegenständlichen Plakatmotivs durch die Beklagte verwahrte sich die Klägerin nachfolgend und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5.9.2000 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Klägerin hat vorgetragen, das streitgegenständliche Plakatmotiv „R. Vogelschießen” sei als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Der Zeuge K. sei zwar als Schöpfer Träger des originären Urheberrechts. Sämtliche Nutzungsrechte seien jedoch mangels vertraglicher Vereinbarungen hinsichtlich des Umfangs der Nutzungseinräumung nach den Grundsätzen der Zweckübertragungslehre auf sie übergegangen. Über das Jahr 1996 hinaus sei der Beklagten keine unentgeltliche Nutzung eingeräumt worden. Sie habe als Nutzungsberechtigte auch an den weiteren wirtschaftlichen Früchten ab 1997 beteiligt sein wollen, was in der beauftragten Druckabwicklung seinen Niederschlag finde.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten, gem. § 890 ZPO zu unterlassen, die Abbildung, bestehend aus den Fotos einer Zielscheibe in Form eines Adlers in den Farben blau, rot und gelb, sowie eines Rummels in den Farben rot und gelb i.V.m. den Wortbestandteilen „R. Vogelschießen”, „seit 1722”, „Der größte Rummel in Thüringen”, wie nachfolgend wiedergegeben, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die Handlungen nach Ziff. 1 begangen hat, insb. unter Angabe der Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen Druckwerke, die eine Abbildung des Motivs, wie im Antrag gem. Ziff. 1 beschrieben, wiedergeben,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Ersatz des Schadens zu leisten, der aus den in Ziff. 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der in Ziff...