Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Aktenzeichen 6 O 170/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 13.05.2020, Az. 6 O 170/15, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 71.033,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über bereits gezahlte 3.500.- Euro hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 11.500.- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu 50% zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 01.05.2006 auf der L ..., Kilometer ..., herrühren und künftig entstehen mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, vor allem Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 55% und haben die Beklagten als Gesamtschuldner 45% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 36% und haben die Beklagten als Gesamtschuldner 64% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der zunächst als "Beklagter zu 1" bezeichnete Herr M. F. war bereits am 13.08.2013, mithin vor Anhängigkeit der Klage, verstorben.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem Kläger auf der Grundlage einer jeweils hälftigen Mitverursachung des Unfalles ein Schmerzensgeld und einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfalles zugesprochen. Den ebenfalls geltend gemachten Haushaltsführungsschaden hat das Landgericht nicht zugesprochen. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Der Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagte trägt vor:
Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalles über die gezahlten 9.000.- Euro und die bereits ausgeurteilten 54.247,25 Euro hinaus in Höhe von weiteren 67.435,99 Euro. Zudem habe er Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeld von mindestens weiteren 17.500.- Euro über die gezahlten 3.500.- Euro und die ausgeurteilten weiteren 9.000.- Euro hinaus sowie Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 39.370,24 Euro.
Der Kläger habe Anspruch auf vollständigen Ersatz der geltend gemachten Forderungen. Es sei lediglich erwiesen, dass der Unfallgegner die Sperrlinie überfuhr, dem Kläger sei kein Fehlverhalten nachgewiesen worden, insbesondere nicht, dass er den Blinker nicht gesetzt habe. Der Unfallgegner habe bei unklarer Verkehrslage und im Überholverbot überholt. Der Kläger habe den Abbiegevorgang bereits eingeleitet gehabt, als der Unfallgegner auf der linken Spur herangerauscht gekommen sei. Der Kläger habe keine Chance gehabt, zu reagieren. Das Abbiegen sei erlaubt gewesen.
Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens seien ersparte Aufwendungen lediglich, wie vom Kläger bereits berücksichtigt, mit 7,5% anzusetzen. Das Landgericht führe nicht hinreichend aus, warum es von 10% ausgehe. Der Kläger habe im April 2006 einen Bruttolohn in Höhe von 2.857,19 Euro erzielt. Für die Berechnung des fiktiven Nettolohnes in der Folgezeit sei die durch das statistische Bundesamt veröffentlichte prozentuale Steigerung der Nettolöhne zu Grunde zu legen. Für die Jahre 2006 - 2021 ergebe dies einen Lohnschaden von 347.010,92 Euro. Des Weiteren seien dem Kläger in diesem Zeitraum vermögenswirksame Leistungen in Höhe von insgesamt 4.571,87 Euro entgangen, so dass der Verdienstausfallschaden sich im Mai 2021 auf insgesamt 351.582,79 Euro belaufe.
Der Kläger habe in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden hinreichenden und konkreten Sachvortrag zu den einzelnen Tätigkeiten vor und nach dem Unfall gehalten und seine Angaben unter Beweis gestellt. Er habe auf der Grundlage der...