Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistungs- und Deliktshaftung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch nach der Schuldrechtsmodernisierung ist eine Anspruchskonkurrenz von Gewährleistungs- und Deliktshaftung denkbar.

2. Ein deliktischer Anspruch besteht nur dann, wenn der Mangelunwert und der entstandene Schaden nicht stoffgleich sind.

Dies darzulegen ist Sache des Anspruchstellers.

3. Wird wegen undicht eingebauter Wasserablaufrinnen in einem Fußboden dieser durchfeuchtet, so ist ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu verneinen, da Stoffgleichheit besteht.

 

Normenkette

VOB/B § 13; BGB § § 633 ff., § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 30.12.2011; Aktenzeichen 3 O 1486/10)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Gera vom 30.12.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus versicherungsrechtlich übergegangenem Recht Schadensersatz wegen mangelhafter Sanitärinstallationen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Beklagte baute im Jahre 2003 im Rahmen der Neuerrichtung eines Funktionsgebäudes der Versicherungsnehmerin (Kreiskrankenhaus G GmbH) Wasserablaufrinnen im Fußboden der Küche ein.

Ihrem Auftrag lag die VOB/B zugrunde. Die Gewährleistungsfrist war mit zwei Jahren vereinbart worden.

Die Abnahme erfolgte am 5.2.2004. Die Feuchtigkeitsschäden traten im Jahre 2007 auf.

Die Klägerin macht folgende Schadensbeträge geltend:

  • Sachsubstanzschäden 129.003 EUR
  • Betriebsunterbrechungsschaden 47.116 EUR
  • Sachverständigenkosten 9.417 EUR
  • Klageforderung 185.536,30 EUR

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beklagte habe die Wasserablaufrinnen im Fußboden der Küche nicht ausreichend abgedichtet. Dadurch sei es zu den Feuchtigkeitsschäden gekommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 185.536,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat eine mangelhafte Ausführung bestritten und das vorgelegte Privatgutachten zum Beweis für nicht ausreichend gehalten. Sie hat auch die Schadenshöhe bestritten und Verjährung eingewandt.

Hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung des LG ein deliktischer Haftungsanspruch bestehe. Die gesamte geltend gemachte Klageforderung unterfalle ihm. Der Wiederherstellungsaufwand sei durch das private Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros M nachgewiesen (Anlage K3). Es liege ein Totalschaden vor. Mängelbeseitigungskosten wegen der fehlerhaften Stahlablaufrinnen seien nicht abgrenzbar. Allerdings habe der Sachverständige M die Reparaturkosten insoweit mit 65.420 EUR festgestellt, so dass eine Abgrenzung doch möglich sei. Ziehe man von der Klageforderung von 185.536,30 EUR den Betrag von 65.420 EUR ab, so verbleibe eine Klageforderung i.H.v. 120.116,30 EUR, die zuzusprechen sei.

Die dem Gutachten M beigefügten Nachweise stellten eine spezifizierte Auflistung im Sinne eines substantiierten Vortrags dar. Falls das LG dies anders beurteilt habe, habe es einen Hinweis erteilen müssen. Der Hinweis im Beschluss vom 7.11.2011 reiche nicht aus, da er nicht nachvollziehbar sei.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist aber in der Sache unbegründet. Denn das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gewährleistungsansprüche aus § 13 VOB/B sind unstreitig verjährt. Die Klägerin trägt selbst vor, hier ausschließlich eine deliktische Haftung geltend zu machen.

Einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hat die Klägerin trotz ausführlicher Hinweise des LG nicht schlüssig dargelegt.

Ein solcher Schadensersatzanspruch wäre zwar nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Denn der Schaden ist erst im Jahre 2007 zu Tage getreten, die Klage ist noch im Jahre 2010 zugestellt worden.

Ein aus einem Sachmangel resultierender deliktischer Schadensersatzanspruch besteht nur dann, ...

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