Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 09.09.2014; Aktenzeichen 8 O 1517/11) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG E. vom 09.09.2014 abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.660,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG E. vom 09.09.2014 abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einem Kostenerstattungsanspruch der Rechtsanwälte A. in Höhe von 454,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.11.2011 freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu tragen. Von den Kosten der zweiten Instanz hat der Kläger 87 %, die Beklagte 13 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteiles Bezug genommen.
Mit Urteil vom 09.09.2014 hat das LG die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 3.560,10 Euro an den Kläger verurteilt.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 2.000,00 Euro und einen Anspruch auf Ausgleich seiner materiellen Schäden in Höhe von 1.560,10 Euro aus den §§ 823, 833, 249 BGB habe. Vorliegend sei gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 833 Abs. 1 BGB als Hundehalterin gegeben.
Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des LGes fest, dass der Kläger am 16.07.2011 vom Hund der Beklagten gebissen und dadurch in seiner Gesundheit verletzt worden ist. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei maßgebend gewesen, dass die Bisswunden problemlos verheilt seien. Die schmerzhaften und behandlungsintensiven Krankheitsbilder infolge des septischen Schockes seien nicht beachtlich, weil sie nicht in kausalem Zusammenhang mit den Bisswunden stünden. Nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen sei sicher davon auszugehen, dass die ambulanten Behandlungen im Hinblick auf die Folgen des Hundebisses Ende 2009 abgeschlossen gewesen seien und nachfolgende ärztliche Behandlungen mit den Bisswunden in keinem kausalen Zusammenhang gestanden hätten.
Dem folgend sei der gestellte Feststellungsantrag nicht begründet, da es bereits an einem Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich zukünftiger Schäden fehle. Weiter seien dem Kläger materielle Schäden in Höhe von 1.560,10 Euro zu ersetzen, da im Rahmen des Geschehensablaufes die Kleidung und die Brille des Klägers beschädigt worden seien.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, dass das LG das Mitverschulden des Klägers bzw. die Haftung für die Tiergefahr des eigenen Hundes des Klägers unberücksichtigt gelassen habe. Die Beachtung dieser Frage sei aber bedeutsam für die Haftungsquote der Beklagten für materielle Schäden und auch im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes zu beachten. Vorliegend müsse sich der Kläger die mitwirkende Tiergefahr des eigenen Hundes analog den §§ 254 Abs. 1, 833 BGB anspruchskürzend zurechnen lassen. Dies gelte unabhängig davon, ob sein Hund oder der Hund der Beklagten mit der Rauferei begonnen habe.
Nach der Erstschilderung des Klägers sei der Unfall der Gestalt geschehen, dass der Hund der Beklagten auf den Hund des Klägers zugekommen sei und diesen angegriffen habe. Daraufhin habe der Kläger versucht, den Hund der Beklagten abzuwehren. Erst daraufhin sei es zu dem Biss gekommen, der den Kläger verletzt habe. An dieser Schilderung müsse sich der Kläger festhalten lassen, auch wenn seine späteren Schilderungen davon abweichen würden.
Nach den Aussagen der Zeugen in erster Instanz hätten sich beide Hunde bekämpft. Die Situation sei mithin lediglich durch ein instinktives tierisches Verhalten bestimmt gewesen, so dass der Kläger leichtfertig bei dem Versuch gehandelt habe, die angriffslustigen Hunde zu trennen bzw. seinen Hund zu schützen. Wer bei dem Versuch, zwei miteinander kämpfende große Hunde zu trennen, von einem fremden Hund gebissen werde, trage ein erhebliches Mitverschulden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 17.03.2014 - 20 U 60/13; zitiert nach juris). Diese Mitverschuldensquote sei vorliegend mit 50 % zu bewerten. Der materielle Schaden sei daher nur zur Hälfte zu ersetzen.
Des Weiteren habe das LG nicht beachtet, dass auf das Schm...