Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 14.05.2007; Aktenzeichen 8 O 13/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.02.2009; Aktenzeichen II ZR 77/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Erfurt, Az.: 8 O 13/06, vom 14.5.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar hätten den Parteien, die sich zu einer Liefergemeinschaft zusammengeschlossen hatten, gegenseitige Treuepflichten oblegen. Dass die Beklagten zum Nachteil der Klägerin Absprachen mit der Auftraggeberin, der ARGE B/K (nachfolgend nur ARGE) getroffen hätten, habe die Klägerin indessen nicht nachweisen können. Zur Zeit des Schreibens der Beklagten vom 11.7.2002 (Anlage K 7) hätte die Klägerin ohnehin nicht an die ARGE liefern können, da hinsichtlich der Eignung ihres Materials nur unvollständige Prüfzeugnisse vorgelegen hätten. Der Grund dafür, dass die Klägerin auch nach Vorlage der vollständigen Prüfzeugnisse Ende Oktober 2002 an die ARGE nicht habe liefern können, habe darin gelegen, dass die Probefelder den Anforderungen der Auftraggeberin nicht genügt hätten. Ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der ARGE sei deshalb nicht erkennbar. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin unzureichende Tatsachenfeststellungen und macht im Einzelnen geltend:

Fehlerhaft sei die Feststellung des LG, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagten mit der ARGE zum Nachteil der Klägerin Absprachen getroffen hätten.

Zu Unrecht sei das LG der Ansicht, allein die Qualität des gelieferten Materials sei dafür verantwortlich gewesen, dass die Klägerin mit der Lieferung der intern verabredeten 50.600 t nicht zum Zuge gekommen sei.

Das LG hätte den schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 3.5.2006 angebotenen Zeugen R hören müssen. Dieser sei ein Vertreter des unabhängigen Instituts für B. und U.W.GmbH. Er sei bei der Anlegung des Probefeldes anwesend gewesen. Durch den Bauleiter der ARGE, H., sei er mehrfach aufgefordert worden, keinerlei Aussagen zur Beschaffenheit des Frostschutzes zu machen. Der Zeuge R. hätte bestätigen können, dass der von der Klägerin gelieferte Frostschutz in Ordnung gewesen sei. Dieser Vorgang sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin grundlos von der Lieferung habe ausgeschlossen werden sollen.

Auf die Hinweise des LG in der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2006 habe die Klägerin detailliert ausgeführt, wie es zu dem Ausschluss von der Lieferung durch sie gekommen sei. Die Klägerin habe unter Beweisantritt (M.K.) vorgetragen, die an der ARGE beteiligte Firma K. habe über Wochen Schotter an die Beklagte zu 3) geliefert. Dies habe der Zeuge beobachten können. Das Interesse der Fa. K an der Abnahme des Schotters durch die Beklagte zu 3) und deren Lieferung von Frostschutz an die ARGE sei der wahre Grund für den Ausschluss der Klägerin gewesen.

Nachdem der Beklagte zu 1) die ihm zur Weiterleitung an die ARGE übergebenen Prüfzeugnisse offensichtlich nicht weitergeleitet hatte, habe die Klägerin am 24.10.2002 nochmals sämtliche Prüfzeugnisse und Bestätigungen des Landesamtes für Straßenbau der ARGE per Boten überbracht. Dafür, dass die Prüfzeugnisse lückenlos gewesen seien, habe die Klägerin erstinstanzlich ebenfalls Beweis angeboten durch die Zeugin P. vom Landesamt für Straßenbau. Auch dieses Beweisangebot habe das LG übergangen.

Schließlich habe die Klägerin am 22.11.2002 eine Prüfung durch das Institut für B. und U. GmbH ihres Materials von der Vorratshalde in ihrem Werk durchführen lassen. Das Ergebnis sei beanstandungsfrei gewesen. Auch dafür habe die Klägerin erstinstanzlich Beweis angeboten durch das Zeugnis des Herrn R. Diesem Beweisantritt sei das LG ebenfalls nicht nachgegangen.

Im Übrigen sei die Würdigung der erhobenen Beweise, der Aussagen der Zeugen K. und H. fehlerhaft. Der Zeuge K. habe bestätigt, dass bei der Anlegung des Probefeldes der Plattenverdichter nicht zum Einsatz gekommen und die Vibrationswalze defekt gewesen sei, da sie nur mit einer Stufe gearbeitet habe. Der Zeuge habe auch beobachtet, dass das nichtbrauchbare Material des Probefeldes heimlich ausgebaut und einige 100 Meter weiter gelagert und sodann erneut eingebaut worden sei. Damit sei bewiesen, dass eine Prüfung des Materials der Klägerin nur zum Schein ausgeführt worden sei. Demgegenüber habe der Zeuge H. die mang...

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