Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 25.05.2010; Aktenzeichen 8 O 1220/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Erfurt vom 25.8.2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten des Streithelfers.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte und/oder den Streithelfer durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Bezüglich des Sachverhaltes wird gem. § 540 I Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteiles Bezug genommen, wobei richtigzustellen ist, dass mit Schreiben vom 15.2.2007 die Beklagte mitteilte, dass die Verkaufsentscheidung für einen anderen Mitbewerber getroffen worden ist, welcher aber nicht der Streithelfer war.

Mit Urteil vom 25.8.2009 hat das Erstgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass weder dem Kläger noch dem Hauptintervenienten gegen die Beklagte jeweils ein Anspruch auf Übermittlung eines Vertragsangebotes zum Abschluss eines Kaufvertrages über die von der Beklagten zum begünstigten Erwerb ausgeschriebene Waldfläche "F. O." zustünden. Bei beiden handele es sich nämlich um Bewerber nach § 3 VIII AusglLeistG a.F. Beim Nebenintervenienten würden aber die Voraussetzungen des § 3 V AusglLeistG a.F. vorliegen. Bewerbern nach § 3 V AusglLeistG a.F. - sog. Altberechtigten - gebühre aber grundsätzlich der Vorrang vor Bewerbern nach § 3 VIII Ausgleichsleistungsgesetz.

Der Nebenintervenient müsse sich vorliegend auch nicht wie ein Bewerber nach § 3 VIII AusglLeistG a.F. behandeln lassen, weil er bis zum 8.6.2008 - dem Ablauf der Bewerbungsfrist - nicht den für eine Bewerbung nach § 3 V AusglLeistG a.F. erforderlichen Ausgleichsleistungsbescheid vorgelegt habe. Zwar sei ein solcher Bescheid im Rahmen der Bewerbung vorzulegen gemäß der Anlage 4 Nr. 1 § 7 FlErwbV a.F. Gemäß § 10 I S. 1 Flurerwerbsverordnung a.F. seien aber Kauferwerbe nach § 3 V AusglLeistG a.F. aufzufordern gewesen, den Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsbescheid als Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrages vorzulegen. Im Umkehrschluss folge daraus, dass der Bescheid bis zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages vorliegen habe müssen. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, da ein solcher Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Nebenintervenienten noch nicht abgeschlossen sei, der Ausgleichsleistungsbescheid des Nebenintervenienten der Beklagten aber inzwischen unstreitig vorläge.

Dem stünden auch nicht die Bewerbungsbedingungen für Waldverkäufe der Beklagten entgegen. Zwar sei nach den Bewerbungsbedingungen 6.2.3 grundsätzlich ein bestandskräftiger Ausgleichsleistungsbescheid innerhalb der Bewerbungsfrist vorzulegen. Von dieser grundsätzlichen Regel seien aber Ausnahmen möglich. So sei in 6.2.3 in Satz 2 ausdrücklich eine solche Ausnahme beispielhaft genannt. Von solch einem Einzelfall, in dem eine Ausnahme möglich sein müsse, sei aber vorliegend auszugehen. Dem Nebenintervenienten sei es nämlich bis zum Ablauf der gesetzlichen Bewerbungsfrist unstreitig nicht möglich gewesen, der Beklagten einen bestandskräftigen Ausgleichsleistungsbescheid vorzulegen. In diesem Fall sei es nach Sinn und Zweck der Ziff. 6.2.3 der Bewerbungsunterlagen für Waldverkäufe der Beklagten ausreichend, wenn dieser Bescheid wie geschehen nach Bekanntgabe der Beklagten vorgelegt werde. In diesem Kontext seien auch die Bestimmungen in den Ziff. 9.2 Abs. 2 S. 1 der Bewerbungsbedingungen für Waldverkäufe der Beklagten zu sehen, wonach die angegebene Ausgleichsleistung im Ausgleichsleistungsbescheid, mindestens im Teilbescheid II. bzw. in einer z.B. von der AfA geprüften Glaubhaftmachung bis zum Schlusstermin vorzulegen sei. Die Vorlage des Ausgleichsleistungsbescheides bzw. eine von der AfA geprüfte Glaubhaftmachung setzt damit voraus, dass hier nicht ein spezieller Einzelfall gegeben sei. Von einem solchen speziellen Einzelfall sei jedoch vorliegend, wie bereits dargelegt, auszugehen.

Dass der Nebenintervenient den Beirat unstreitig nicht angerufen habe, führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da die Anrufung des Beirates weder gesetzlich noch in den Bewerbungsbedingungen für Waldverkäufe der Beklagten Voraussetzung dafür sei, die streitgegenständliche Waldfläche zu erwerben. Auch wird die übrigen Voraussetzungen des § 3 V AusglLeistG a.F. bezüglich des Nebenintervenienten vorliegen. Da der Nebenintervenient somit als altberechtigter Bewerber nach § 3 V AusglLeistG a.F. sei, könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger und der Hauptintervenient demgegenüber berechtigte Bewerber nach § 3 VIII AusglLeistG a.F. seien oder nicht, da einem Bewerber nach § 3 V AusglLeistG a.F. stets der Vorrang vor einem Bewerber nach § 3 VIII AusglLeistG a.F...

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