Leitsatz (amtlich)
1. Maßstab der Verkehrssicherungspflicht (des Straßenbaulastträgers) ist, dass er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren ausräumt, ggf. die Straßenbenutzer vor solchen Gefahren warnt, die nicht erkennbar sind und auf die sich die Straßenbenutzer nicht einrichten können. Ob eine Straße danach in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung (für den Verkehr).
2. Auch bei einer stark befahrenen Straße ist diese von dem Straßenbaulastträger nicht in Intervallen von weniger als 2 Wochen auf ihre Verkehrstauglichkeit zu prüfen. Eine derartige Kontrolldichte ist keinem Straßenbaulastträger zuzumuten.
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 08.01.2009; Aktenzeichen 10 O 216/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Erfurt vom 8.1.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Berufungsstreitwert wird auf 1.201,03 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen (streitiger) Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Lebensgefährtin des Klägers - die Zeugin D. K. - war am Nachmittag des 1.6.2007 mit dem Auto des Klägers unterwegs. Sie befuhr gegen 15.00 Uhr die Kindleber Straße in Gotha.
Dort befand sich am (äußersten) rechten Fahrbahnrand (vgl. hierzu die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder Bl. 11 ff., 102 d.A.) ein nicht als Gefahrenstelle ausgewiesenes Schlagloch, das nach unbestritten gebliebenem Klägervortrag ca. 75 cm lang, 38 cm breit und 13 cm tief war.
Der Kläger behauptet, die Zeugin K. sei mit den beiden rechten Reifen seines Fahrzeugs durch das Schlagloch gefahren; hierbei sei der Vorderreifen geplatzt. Auch der Hinterreifen habe alsbald - und zwar vollständig - seinen Druck verloren; an beiden rechten Felgen seien Verformungen aufgetreten. Zum Unfallhergang trägt der Kläger vor, das Schlagloch sei für die Zeugin nicht erkennbar gewesen. Sie sei in einer Kolonne gefahren; ihre Sicht auf das Schlagloch sei durch das vorausfahrende Fahrzeug verdeckt gewesen.
Die Beklagte verteidigt sich im Wesentlichen mit dem Einwand, das (große) Schlagloch sei auch ohne Gefahrenbeschilderung erkennbar gewesen, so dass es für die Zeugin K. ohne weiteres möglich gewesen sei, ihm auszuweichen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 6 EGZPO).
Das LG hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie den Straßenbelag mehr als zwei Wochen vor dem Unfall das letzte Mal kontrolliert habe. Eine solche Kontrolldichte genüge bei einer Straße von einiger Bedeutung für den überörtlichen Verkehr - wie hier der Kindleber Straße - nicht. Von der in Kolonne fahrenden Zeugin K. habe neben der ständigen Beobachtung des Verkehrs nicht erwartet werden können, dass sie auch noch permanent auf den Zustand der Straße achte. Unter diesen Umständen sei die Gefahr für die Zeugin nicht beherrschbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigtem am 14.1.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.1.2009 Berufung eingelegt und diese am 4.2.2009 begründet.
Mit der Berufung erhebt die Beklagte die Rechtsrüge. Gestützt wird diese im Wesentlichen auf den Vorwurf, das LG habe den Verstoß der Zeugin K. gegen das Sichtfahrgebot übersehen. Gegen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung spräche bereits, dass es andere Fahrzeuge aus der Kolonne geschafft hätten, an dem Schlagloch vorbeizufahren. Dass die Zeugin gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe, könne nicht dazu führen, von einer Nichterkennbarkeit der Gefahrenstelle auszugehen.
Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des LG Erfurt vom 8.1.2009 - 10 O 216/08, abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des LG und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Der Beklagte hat seine statthafte (§ 511 ZPO) Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet (§§ 517, 519, 520 Abs. 2, 3 ZPO).
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist die unbegründete Klage abzuweisen.
Es erscheint bereits fraglich, ob der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann und damit ein Haftungsgrund (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 10 Abs. 1, 43 Abs. 1 ThStrG) vorliegt.
Der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis ent...