rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bebauungsplan. Normenkontrolle. Antragsbefugnis. Nachteil. Frist. Rechtshängigkeit. Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit. Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Heilung eines Verfahrensfehlers. Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die durch Nr. 1 des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführte Ausschlußfrist für die Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen gilt nicht für Anträge, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits rechtshängig waren.
2. Der Eigentümer eines Grundstücks kann grundsätzlich einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden. Das gilt auch dann, wenn ein zuvor im Außenbereich gelegenes Grundstück durch die Ausweisung im Bebauungsplan eine wertsteigernde Baulandqualität erlangt, der Plan jedoch Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstückes verhindern (wie BVerwG, Beschluß vom 17.12.1992, BVerwGE 91, 318).
Normenkette
BauGB § 1 Abs. 3, 6, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1-3, § 4 Abs. 1, § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 215 Abs. 1, 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; RMBeschrG Nr. 1
Tatbestand
Die Antragstellerinnen sind Miteigentümerinnen des in der Gemarkung J. gelegenen Grundstückes, Flurstück Nr. …/3 – Hof und Gebäudefläche, Ackerland, Grünland –, B.straße 3, mit einer Fläche von … qm, eingetragen auf Bl. des Grundbuches von J.. Der überwiegende, nicht bebaute Teil des Grundstücks liegt im Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans.
Am 10.10.1990 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes „S.straße/B.straße” als allgemeines Wohngebiet. Der Beschluß wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin, Jahrgang 1, Nr. 5, November 1990, bekanntgemacht. Am 07.11.1990 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in Ergänzung ihres Beschlusses vom 10.10.1990, für die Erarbeitung des Bebauungsplanes S.straße/B.straße das Ingenieurbüro G. aus S. zu beauftragen. Dieser Beschluß wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin, Jahrgang 1, Nr. 6, Dezember 1990, bekanntgemacht. In der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 20.03.1991 wurde der vorliegende Planentwurf des Ingenieurbüros G. für den Bebauungsplan S.straße/B.straße erörtert. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin, Jahrgang 2, Nr. 4, April 1991 lud der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde für den 18. April 1991 zu einer Bürgerversammlung ein, in der u.a. über den Stand der Flächennutzungs- und Bebauungspläne informiert werden sollte. Diese Bürgerversammlung fand am 18.04.1991 statt. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin, Jahrgang 2, Nr. 5, Mai 1991 erschien eine Bekanntmachung der Antragsgegnerin über die öffentliche Auslegung u.a. des Bebauungsplans „S./B.straße” mit folgendem Wortlaut:
„Die von der Gemeindevertretung J. in der Sitzung vom 20. März 1991 gebilligten und in der heutigen, öffentlichen Einwohnerversammlung nochmals erläuterten Entwürfe der Bebauungspläne „S./B.straße” vom 8. April 1991 (…) werden mit den dazugehörigen Entwürfen der Erläuterungsberichte in der Gemeindeverwaltung im Sekretariat des Bürgermeisters in der Zeit vom 28. April bis 26. Mai 1991 von 9.00 bis 16.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu den Entwürfen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange über das Ingenieurbüro G. eingeleitet.”
In der Bekanntmachung im Amtsblatt heißt es weiter:
„Diese Bekanntmachung wurde ortsüblich in der Einwohnerversammlung am 18. April 1991 im S. Tageblatt am 20. April 1991 und an den Anschlagtafeln am 22. April 1991 bereits veröffentlicht.”
Mit Schreiben vom 19.04.1991 übersandte das Ingenieurbüro G. an die Träger öffentlicher Belange den Entwurf des Bebauungsplans B.straße/S.straße im Maßstab 1:1250 mit dem Datum 08.04.1991 nebst Begründung und bat unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme bis zum 15.05.1991.
Am 02.05.1991 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin eine Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 10.10.1990. In Ziff. 1 des Ergänzungsbeschlusses wird der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes S./B.straße mit der Angabe der einzelnen Flurstücksnummern beschrieben. Ferner enthält der Ergänzungsbeschluß die Angabe der Planziele (infrastrukturmäßige Erschließung der vorhandenen Wohnbebauung und Förderung der Ansiedlung von neuer Wohnbebauung), die ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses und den Auftrag an die Verwaltung, das Planverfahren einzuleiten.
Mit Schreiben vom 14.05.1991 teilte die Staatliche Gewässeraufsicht, Oberflußmeisterei S. in Sch., dem Ingenieurbüro G. mit, dem Bebauungsplan „B.straße/S.straße” könne nicht zugestimmt werden, da er das Trinkwasserschutzgebiet der „St. que...