Rz. 73
Die gesetzliche Schriftform wird nach § 126 Abs. 1 Alt. 1 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Zur Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB muss die Kündigung also nach § 126 Abs. 1 BGB vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben und – da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt – in dieser Form auch dem Erklärungsempfänger nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehen.
5.2.1 Unterschrift
Rz. 74
Die Schriftform ist insoweit eine "Unterschriftsform". Unerheblich ist, von wem oder wie (z. B. handschriftlich, maschinenschriftlich, vorgedruckt, kopiert) der Text geschrieben wird. Entscheidend ist die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers. Das Erfordernis der "Unterschrift" verlangt, dass die Unterzeichnung durch den Aussteller unter dem Text steht und den Inhalt der Erklärung räumlich abschließt. Besteht die formbedürftige Erklärung aus mehreren Blättern, muss deren Zusammengehörigkeit erkennbar sein, sodass sie eine einheitliche Urkunde bilden. Dazu ist eine körperliche Verbindung nicht zwingend erforderlich; vielmehr genügt es, wenn sich die Einheitlichkeit der Urkunde aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. Wie gesagt muss die Unterschrift am Ende der einheitlichen Urkunde stehen und den formbedürftigen Teil des Textes abdecken.
5.2.2 Eigenhändigkeit der Unterschrift
Rz. 75
Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift hat den Zweck, dass die Identität des Ausstellers festgestellt und die Echtheit der Erklärung verifiziert werden kann (Identitäts-, Echtheits- und Verifikationsfunktion). "Eigenhändigkeit" der Unterschrift bedeutet, dass eine durch Stempel, Faksimile oder Computer gefertigte Kopie der Unterschrift der Schriftform nicht genügt. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen; Letzteres wahrt die Schriftform nur im Fall notarieller Beglaubigung. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber ebenso wenig eine formgültige Unterschrift dar wie die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel. Entsteht angesichts des äußeren Eindrucks des Schriftbildes der Eindruck, es handle sich möglicherweise nur um einen Entwurf oder eine zum Zweck der Dokumentation mit einem Handzeichen versehene Aktenkopie, liegt keine ausreichende Unterschrift vor. Erteilt ein Arbeitnehmer eine Blankounterschrift, die der Arbeitgeber zur Eigenkündigung des Arbeitnehmers verwendet, ist die Schriftform des § 623 BGB im Hinblick auf die Warnfunktion der Norm nur gewahrt, wenn die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blanketts von dem Arbeitnehmer schriftlich erteilt wird.
5.2.3 Erkennbarkeit des Ausstellers
Rz. 76
Die Schriftform erfordert eine "Namensunterschrift", sodass der Aussteller der Erklärung erkennbar ist. Ausreichend ist die Unterschrift mit dem Familiennamen und, sofern die als Aussteller in Betracht kommenden Personen ohne Zweifel feststehen, auch der Vorname oder ein Pseudonym. Nicht erforderlich für die Einhaltung der Schriftform des § 126 BGB ist ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterschreibenden.