Rz. 9
Besteht aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen bei Ende des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer noch ein Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs, so ruht das Arbeitslosengeld für die Dauer der Abgeltung, wobei mit Urlaubsabgeltung nicht auch der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines untergegangenen Urlaubsanspruchs gemeint ist. Dies gilt auch für den Urlaub, der aufgrund besonderer Erschwernisse, die mit dem Arbeitsfeld in Zusammenhang stehen, zugesagt wird. Der Regelung des § 157 Abs. 2 SGB III steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen inzwischen die sog. Surrogationstheorie aufgegeben hat. Die Regelung beruht vielmehr und unabhängig von der sog. Surrogationstheorie auf dem Grundgedanken, den Bezug von Doppelleistungen zu vermeiden, da es nicht im Interesse der Versichertengemeinschaft sein kann, wenn Arbeitnehmer im Anschluss an das Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt in Form der Urlaubsabgeltung erhalten und daneben die Lohnersatzleistung beziehen. Mit der Arbeitgeberleistung wird dem Arbeitnehmer ermöglicht, den früher entgangenen Urlaub nachzuholen. Insofern ist eine parallele Gewährung von Arbeitslosengeld nicht angezeigt. Dies verstoße auch nicht gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG), da durch die Urlaubsabgeltung der Arbeitslose finanziell in die Lage versetzt wird, den entgangenen Urlaub nachzuholen, aber sein Arbeitslosengeldanspruch zeitlich dadurch nur verschoben wird.
Die Urlaubsabgeltung bewirkt, dass unabhängig von ihrer Höhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag ruht, bis zu dem das Arbeitsverhältnis bei Urlaubsgewährung in unmittelbarem Anschluss an den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses gedauert hätte. Das gilt grds. auch für den Bezug einer der Urlaubsabgeltung gleichzustellenden Zahlung einer ausländischen Urlaubskasse. Voraussetzung für eine solche Gleichstellung sich entsprechender Leistungen oder Einkünfte ist allerdings, dass die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d. h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Ob das auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf eine der Urlaubsabgeltung gleichzustellenden Zahlung einer ausländischen Urlaubskasse hat, dieser Anspruch jedoch nicht ausgezahlt wird, ist fraglich. Die Voraussetzungen für den Ruhenstatbestand sind aber auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose eine Urlaubsabgeltung erhält, obwohl er auf diese aus dem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch hat. Auch in diesem Fall ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dabei ist es unerheblich, ob schon die Anspruchsvoraussetzungen für einen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vorhanden sind oder eine Ausschlussfrist einer Urlaubsabgeltung entgegensteht. Entscheidend ist allein, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Urlaubsabgeltung erhalten hat. Allerdings muss zwischen der Urlaubsabgeltung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Hat der Arbeitslose zwar Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung, wird diese ihm jedoch durch den Arbeitgeber verweigert, so ist das kein Fall von § 157 Abs. 2 SGB III, sondern diese Konstellation muss durch eine Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III gelöst werden, da der Arbeitslose schließlich nicht ohne Leistung dastehen soll. Das dürfte auch dann gelten, wenn nach der Bewilligung einer Gleichwohlgewährung der Arbeitgeber die geschuldete Urlaubsabgeltung tatsächlich doch noch zur Auszahlung bringt, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Gleichwohlgewährung die Voraussetzungen des § 157 Abs. 2 SGB III nicht vorlagen. Bei der Ermittlung der Urlaubsabgeltung ist darauf zu achten, dass noch zu gewährendes Urlaubsentgelt nicht mit berücksichtigt wird. Beim Urlaubsentgelt handelt es sich um Arbeitsentgelt i. S. v. § 157 Abs. 1 SGB III.
Die Dauer des Ruhenszeitraums richtet sich nach der Dauer des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt. Unabhängig davon, ob der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragt hat, endet der Ruhenszeitraum mit dem Ende des fiktiven letzten Urlaubstags. Bei der Berechnung der Ruhensperiode ist der auf einen Arbeitstag fallende Feiertag selbst dann mitzuzählen, wenn dieser bei bestehendem Arbeitsverhältnis zu einer Verlängerung des Urlaubs geführt hätte. Für die Berechnung der Ruhensperiode geht die Rechtsprechung i. d. R. von einer 5-Tage-Woche aus, sodass bei Ende des Arbeitsverhältnisses an einem Freitag das Ruhen am darauf folgenden Monat beginnt.
Rz. 10
Ist der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt, hat das keine Auswirkungen für die Berücksichtigung von Urlaubsabgeltungsansprüchen. Auch in diesen Fällen beginnt der Ruhenszeitraum im Anschluss an das Arbeitsverhältnis und es...