Nach § 20 Abs. 3 BetrVG 1952 konnten unter bestimmten Voraussetzungen Tarifverträge abgeschlossen werden zur Errichtung von Arbeitnehmervertretungen, die von den Bestimmungen des damaligen Betriebsverfassungsgesetzes abwichen. § 128 soll sicherstellen, dass diese Tarifverträge auch nach In-Kraft-Treten des BetrVG 1972 aufrechterhalten bleiben. Die Regelung ist bei der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 nicht aufgehoben worden, sie hat aber keine praktische Bedeutung mehr. Entsprechende Tarifverträge, die in den Anwendungsbereich fielen, existieren heute nicht mehr.

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