3.1 Verhältniswahl
Rz. 7
Mit Abschaffung der Unterteilung der Arbeitnehmer in die Gruppe der Arbeiter und die der Angestellten durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes finden Betriebsratswahlen stets gemeinsam und nicht unterteilt nach jenen Gruppen statt. Das Gesetz sieht vor, dass die gewählten Betriebsratsmitglieder im Normalfall nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ermittelt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Eine Mehrheitswahl findet demgemäß nur statt, wenn
- nur ein einziger Wahlvorschlag eingereicht wurde,
- im Betrieb nur bis zu 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind, sodass nach § 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG das vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe Anwendung findet oder
- in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG).
Rz. 8
Findet für die Betriebsratswahl die Verhältniswahl Anwendung, so wird nach Listen gewählt. Die Stimmauszählung erfolgt dann nach den Grundsätzen des d'Hondt'schen Verfahrens (§ 15 WO BetrVG). Das bisherige Auszählungsverfahren wird allerdings durch die zwingende Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts (§ 15 Abs. 2 BetrVG, § 15 Abs. 5 WO BetrVG) modifiziert.
Wie bisher sind im Betrieb nach Erlass des Wahlausschreibens Vorschlagslisten zu erstellen, die beim Wahlvorstand fristgerecht eingereicht werden müssen. Der Wahlvorstand hat die zulässigen und fristgerecht eingereichten Listen auf den Stimmzetteln aufzuführen. Der Wähler kann nur diese Listen wählen. Er kann nicht einzelne Bewerber aus einer Liste streichen, die Reihenfolge verändern oder einzelnen Bewerbern einer Liste mehrere Stimmen geben.
Die Sitzverteilung findet gemäß § 15 WO BetrVG nach dem d'Hondt'schen Verfahren statt. Es muss nur nicht mehr nach Gruppen getrennt werden, sondern sämtliche Arbeitnehmer werden zunächst als eine Gruppe behandelt. Die Stimmen werden dann wie folgt ermittelt:
- Zunächst werden die einzelnen Vorschlagslisten nebeneinander gestellt.
- Ihnen werden die auf sie entfallenden Stimmenzahlen zugeordnet.
- Die Stimmenzahlen werden reihenweise jeweils durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.
- Die Betriebsratssitze werden in der Reihenfolge der so ermittelten Zahlen verteilt, ausgehend von der höchsten Zahl.
- Werden für den letzten zu vergebenden Sitz mehrere gleich hohe Zahlen ermittelt, so entscheidet das Los.
Beispiel für d'Hondt'sches Verfahren
Ein Betrieb hat 208 Arbeitnehmer. Zwei Vorschlagslisten werden eingereicht. Vorschlagsliste 1 erhält bei der Wahl 156 Stimmen, Vorschlagsliste 2 52. Nach d'Hondt ergeben sich daraus folgende Zahlenkolonnen:
|
Liste 1: 156 Stimmen |
Liste 2: 52 Stimmen |
/1 |
156 |
52 |
/2 |
78 |
26 |
/3 |
52 |
17,333 |
/4 |
39 |
13 |
/5 |
31,2 |
10,4 |
/6 |
26 |
8,667 |
/7 |
22,286 |
7,429 |
Der Betriebsrat ist mit neun Mitgliedern zu besetzen. Die ersten neun Höchstzahlen sind der Reihe nach: 156, 78, 52 (2 x), 39, 31,2, 26 (2 x), 22,286. Liste 1 erhält nach dieser Rechnung 7 Sitze für alle aufgelisteten Höchstzahlen, Liste 2 erhält 2 Sitze für die Höchstzahlen 52 und 26. (Wären lediglich sieben Sitze zu verteilen gewesen, so würde zwischen Vorschlagsliste 1 (Höchstzahl 6 = 26) und Liste 2 (Höchstzahl 2 = 26) mit Los zu entscheiden sein.)
Anschließend ist das Wahlergebnis darauf zu prüfen, ob das Minderheitsgeschlecht den Anforderungen entsprechend berücksichtigt wurde.
3.2 Mehrheitswahl
Rz. 9
Wurde für die Betriebsratswahl lediglich eine Vorschlagliste eingereicht oder haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer die Anwendung des einfachen Wahlverfahrens vereinbart (§ 14a Abs. 5 BetrVG), so findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Es gilt folgende Regelung (§ 20 WO BetrVG, § 34 WO BetrVG, § 36 Abs. 4 WO BetrVG):
- Alle Kandidaten werden auf dem Stimmzettel zur Wahl gestellt. In den Fällen, in denen das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG gilt, werden die Kandidaten auf der Liste in alphabetischer Reihenfolge zur Wahl gestellt, findet Mehrheitswahl wegen der Abgabe von nur einem Wahlvorschlag statt, so werden die Kandidaten in der von der Liste vorgegebenen Reihenfolge angeführt.
- Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so ist die Person mit den meisten Stimmen gewählt (§ 34 Abs. 4 WO BetrVG, § 36 Abs. 4 WO BetrVG). Sind mindestens 3 Mitglieder zu wählen, so werden die Sitze zunächst auf die Angehörigen des Minderheitsgeschlechts mit den meisten Stimmen verteilt, soweit nach § 15 Abs. 2 BetrVG, § 5 WO BetrVG Mindestsitze zu verteilen sind. Der Rest der Betriebsratssitze wird auf die Kandidaten mit den meisten Stimmen ohne Rücksicht auf das Geschlecht verteilt; das Minderheitsgeschlecht kann also die Stimmenmehrheit im Betriebsrat erlangen (§ 22 WO BetrVG, § 34 Abs. 5 WO BetrVG, § 36 Abs. 4 WO BetrVG).
- Ersatzmitglieder sind alle weiteren Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmzahlen (§ 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Verliert das Minderheitsgeschlecht durch Ausschei...