Rz. 122
Die Mitbestimmung erstreckt sich auf die Einführung und Anwendung der technischen Einrichtung. Die Mitbestimmung bei der Einführung kann zwar auch das "Ob" der Anschaffung umfassen, allerdings ist hier sorgsam zu unterscheiden. Die Einführung eines Computers, einer Telefonanlage oder einer EDV-gestützten Produktionsmaschine ist als solche mitbestimmungsfrei, weil die technische Kontrolleinrichtung nicht in der Hardware, sondern in der Software zu sehen ist. Die Einführung und Verwendung der Software ist hinsichtlich des "Ob" auch weitgehend mitbestimmungsfrei. Die einzelnen Funktionalitäten hingegen, die zur Überwachung geeignet sind, unterliegen der Mitbestimmung. Hier kann die Mitbestimmung dazu führen, dass bestimmte Softwarefunktionalitäten nicht eingeführt werden. Diese Differenzierung ist beispielsweise bei der Installation von Überwachungskameras nicht erforderlich. Hier kann der Betriebsrat von vornherein über das "Ob" mitentscheiden, weil die Kamera selbst bereits der Überwachung dient.
Rz. 123
Der Mitbestimmung bei der Einführung unterliegen insbesondere die Modalitäten – aber nur, soweit sie mit der Überwachung im Zusammenhang stehen. Beispielsweise ist eine Einigung zu erzielen über die Art der Installation, über Art und Anzahl einzelner Komponenten, über Ort und Wirkungsweise der Verwendung, über den Wirkungszeitraum, über den Zeitpunkt der Einführung und die Mitarbeiterinformationen dazu. Nachdem über die relevanten Punkte eine Einigung erzielt wurde, kann der Arbeitgeber unter Beachtung dieser Einigung mitbestimmungsfrei den Hersteller seiner Wahl beauftragen, das Modell auswählen und die Installation vornehmen.
Rz. 124
Neben der Einführung ist auch die Anwendung als solche mitbestimmungspflichtig. Darunter ist die allgemeine Handhabung der Überwachungseinrichtung zu verstehen. Einigungsbedürftig kann dabei beispielsweise die Entscheidung über die Einschaltzeiten einer Überwachungskamera, die Festlegung des zu überwachenden Teils der Arbeitnehmer oder die Festlegung des Aufstellungsorts sein.
Rz. 125
Auch spätere Veränderungen der Einrichtung sind mitbestimmungspflichtig. Durch die Veränderung muss aber eine Intensivierung der Überwachung einhergehen. Die bloße vom Arbeitgeber initiierte Abschaffung einer technischen Überwachungseinrichtung oder auch nur die Abschaltung bestimmter Überwachungsfunktionen, die zu einer geringeren Intensität der Überwachung führt, ist mitbestimmungsfrei.
Rz. 126
Maßnahmen, die der Arbeitgeber aufgrund der durch die technische Einrichtung gewonnenen Erkenntnisse ergreift, unterliegen nicht der Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das gilt beispielsweise für Versetzungen, Abmahnungen, Kündigungen oder Beförderungen.