5.3.1 Mitteilung an weitere Beteiligte
Der Wahlvorstand hat nach Ablauf der Wahl noch einige wenige Aufgaben. So hat er nach § 18 Satz 2 WO BetrVG dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16 WO BetrVG) unverzüglich zu übersenden.
5.3.2 Einberufung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats
Ferner hat er nach § 29 Abs. 1 BetrVG vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag die gewählten Mitglieder des Betriebsrats zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung hat die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats stattzufinden. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet diese Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. Sind bei der Ladung zu dieser konstituierenden Sitzung ordentliche Mitglieder des Betriebsrats verhindert, sind jeweils die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge zu laden, die sich aus § 25 Abs. 2 BetrVG ergibt. Dabei ist der Geschlechterproporz zu beachten. Die konstituierende Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn die Wahl angefochten wurde.
Die konstituierende Sitzung ist auch dann rechtzeitig einzuberufen, wenn die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch nicht abgelaufen ist. Der neue Betriebsrat kann sich also bereits konstituieren, auch wenn seine Amtszeit erst mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats beginnt (§ 21 Satz 2 BetrVG). Die Durchführung der konstituierenden Sitzung noch während der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats wird auch durchaus als sinnvoll erachtet, weil auf diese Weise etwa bei einem Wechsel des Betriebsratsvorsitzenden der neue Vorsitzende rechtzeitig über die laufenden Vorgänge unterrichtet werden kann. Die Übergabe von Akten oder anderen Unterlagen an den neuen Betriebsrat ist allerdings erst mit dessen Amtsbeginn zulässig.
Zum Wahlleiter für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters kann nur eines der neu gewählten Betriebsratsmitglieder bestellt werden. Vorschlagsberechtigt sind die Betriebsratsmitglieder selbst. Zum Wahlleiter gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Der Vorsitzende des Wahlvorstands gibt das Wahlergebnis bekannt. Damit endet sein Recht, die Sitzung zu leiten. Falls er nicht selbst Betriebsratsmitglied geworden ist, hat er nunmehr den Sitzungsraum zu verlassen. Die Leitung der Sitzung übernimmt der soeben gewählte Wahlleiter. Er muss die Wahl des Vorsitzenden des Betriebsrats und seines Stellvertreters durchführen. Zu dieser Wahl siehe § 26 BetrVG.
5.3.3 Aufbewahrung der Wahlakten, Einsichtsrecht
Gemäß § 19 WO BetrVG hat der Betriebsrat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Die Unterlagen sind vom Wahlvorstand an den neuen Betriebsrat auszuhändigen. Die ausliegenden und aushängenden Schriftstücke sind vom Wahlvorstand wieder einzusammeln. Dabei ist der Tag der Abnahme zu vermerken. Die Bekanntmachung der gewählten Bewerber ist nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 18 Satz 1 WO BetrVG vom Betriebsrat abzunehmen.
Für den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer sowie für jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft besteht ein Einsichtsrecht in die Wahlakten, da die in ihnen enthaltenen Vorgänge für eine Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG von Bedeutung sein können. Dieses Recht ist bis zur Aushändigung der Wahlakten gegenüber dem Wahlvorstand, danach gegenüber dem Betriebsrat geltend zu machen. Die Einsichtnahme muss nicht begründet werden. Ausnahmsweise doch begründen muss der Arbeitgeber die von ihm begehrte Einsichtnahme, wenn er auch Unterlagen einsehen will, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner Wahlberechtigter geben. Er kann diese Unterlagen einsehen, wenn gerade diese Unterlagen für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich sind.