1 Allgemeines
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006 mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachdem sich die früher in § 25 a. F. geregelte Berichtspflicht erledigt hatte, ist durch das Betreuungsgeldgesetz v. 15.2.2013 zum 1.8.2013 eine inhaltlich neue Berichtspflicht eingeführt worden. Die Bundesregierung (BReg) wurde nun verpflichtet, dem Deutschen Bundestag bis 31.12.2015 über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes zu berichten. Satz 2 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 18.12.2014 in den § 25 eingefügt worden und führt eine neue Berichtspflicht der Bundesregierung ein, die bis 31.12.2017 zu erfüllen war. Nachdem sich der Zweck der früheren Regelung erfüllt hatte, ist § 25 inhaltlich neu gefasst worden: Durch das Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020 hat die Vorschrift ihre neue Fassung – eine Datenübermittlungsbefugnis für Standesämter – erhalten.
Eine Neufassung hat § 25 zum 1.11.2024 durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV vom 23.10.2024
erhalten. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung die Norm an den ebenfalls neu gefassten § 68 Abs. 3 PStG anpassen. Mit den Änderungen sollen die Nutzung des automatisierten Abrufs für das Elterngeldverfahren ermöglicht und die in § 68 Abs. 3 PStG geregelten Anforderungen für eine automatisierte Datenabfrage erfüllt werden.
1.2 Zweck und Systematik
Rz. 2
Nach § 25 können die zuständigen Elterngeldstellen die im Normtext aufgeführten Daten bei den zuständigen Standesämtern elektronisch und automatisiert abrufen. Die Maßgabe, dass hierfür ein Antrag auf Elterngeld gestellt sein muss, gewährleistet, dass bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle ein Elterngeldantrag vorliegt und diesem die Mitteilung des Standesamtes über die Beurkundung der Geburt konkret zugeordnet werden kann. Der Antragsteller muss in den elektronischen Abruf und die Datenübermittlung eingewilligt haben.
2 Inhalt der Norm
Rz. 3
§ 25 ermächtigt die Elterngeldstellen im Sinne des § 12 Abs. 1 BEEG bei den Standesämtern Personenstandsdaten abzurufen. Die Standesämter erhalten die Befugnis zur Übermittlung der Daten und die Elterngeldstellen die Ermächtigung, die in der Norm genannten personenbezogenen Daten abzurufen. Ähnliche Regelungen finden sich z. B. in § 108a SGB IV und § 203 SGB V Die Daten können nur zwischen den zuständigen Standesämtern und den nach § 12 BEEG zuständigen Elterngeldstellen übermittelt werden.
Rz. 4
Die Berechtigung zum automatisierten Abruf ist an 3 Voraussetzungen geknüpft.
- Erstens muss bei der Elterngeldstelle ein Elterngeldantrag einer Person vorliegen, damit die Daten einem Verwaltungsverfahren zugeordnet werden können. Es genügt, dass eine Person Elterngeld beantragt. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass diese Person elterngeldberechtigt oder der Antrag nach Maßgabe des § 7 BEEG zulässig, insbesondere formwirksam, gestellt ist. Die bloße Antragstellung genügt.
- Zweitens bedarf es der Einwilligung der antragstellenden Person in die elektronische Übermittlung der Daten. Die Einwilligung ist nach Art. 7 DSGVO vor dem Datenabruf ("zuvor") und freiwillig zu erklären. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
- Die Daten werden zum Zweck der "Prüfung des Anspruchs nach § 1" genutzt.
Rz. 5
In der numerischen Aufzählung des § 25 wird abschließend bestimmt, welche personenbezogenen Daten abgerufen werden dürfen. Dies trägt den Vorgaben des § 68 Abs. 3 PStG in der ab 1.11.2024 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19.10.2022 Rechnung. Es handelt sich bei den genannten Daten um solche, die für die Bearbeitung des Elterngeldantrags erforderlich sind. Daher darf die Elterngeldstelle den Geburtstag und Geburtsort des Kindes, den Geburtsnamen und Vornamen des Kindes und die vollen Namen beider Eltern abrufen und zweckgebunden für die Bearbeitung des Elterngeldantrags (§ 7 BEEG) abrufen und zweckentsprechend nutzen.
Rz. 6
Nur bei dem für die Entgegennahme der Geburtsanzeige zuständigen Standesamt darf die Elterngeldstelle die aufgeführten Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch abrufen. Das Standesamt ist eine Behörde zur Erledigung der im Personenstandsgesetz (PStG) vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Erstellung von Personenstandsurkunden u. Ä. Andere Personenstandsdaten wie Eheschließung, Tod eines Berechtigten u. Ä. dürfen nicht kraft der Befugnis nach § 25 übermittelt werden. Nach § 68...