Rz. 3
§ 25 ermächtigt die Elterngeldstellen im Sinne des § 12 Abs. 1 BEEG bei den Standesämtern Personenstandsdaten abzurufen. Die Standesämter erhalten die Befugnis zur Übermittlung der Daten und die Elterngeldstellen die Ermächtigung, die in der Norm genannten personenbezogenen Daten abzurufen. Ähnliche Regelungen finden sich z. B. in § 108a SGB IV und § 203 SGB V Die Daten können nur zwischen den zuständigen Standesämtern und den nach § 12 BEEG zuständigen Elterngeldstellen übermittelt werden.
Rz. 4
Die Berechtigung zum automatisierten Abruf ist an 3 Voraussetzungen geknüpft.
- Erstens muss bei der Elterngeldstelle ein Elterngeldantrag einer Person vorliegen, damit die Daten einem Verwaltungsverfahren zugeordnet werden können. Es genügt, dass eine Person Elterngeld beantragt. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass diese Person elterngeldberechtigt oder der Antrag nach Maßgabe des § 7 BEEG zulässig, insbesondere formwirksam, gestellt ist. Die bloße Antragstellung genügt.
- Zweitens bedarf es der Einwilligung der antragstellenden Person in die elektronische Übermittlung der Daten. Die Einwilligung ist nach Art. 7 DSGVO vor dem Datenabruf ("zuvor") und freiwillig zu erklären. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
- Die Daten werden zum Zweck der "Prüfung des Anspruchs nach § 1" genutzt.
Rz. 5
In der numerischen Aufzählung des § 25 wird abschließend bestimmt, welche personenbezogenen Daten abgerufen werden dürfen. Dies trägt den Vorgaben des § 68 Abs. 3 PStG in der ab 1.11.2024 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19.10.2022 Rechnung. Es handelt sich bei den genannten Daten um solche, die für die Bearbeitung des Elterngeldantrags erforderlich sind. Daher darf die Elterngeldstelle den Geburtstag und Geburtsort des Kindes, den Geburtsnamen und Vornamen des Kindes und die vollen Namen beider Eltern abrufen und zweckgebunden für die Bearbeitung des Elterngeldantrags (§ 7 BEEG) abrufen und zweckentsprechend nutzen.
Rz. 6
Nur bei dem für die Entgegennahme der Geburtsanzeige zuständigen Standesamt darf die Elterngeldstelle die aufgeführten Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch abrufen. Das Standesamt ist eine Behörde zur Erledigung der im Personenstandsgesetz (PStG) vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Erstellung von Personenstandsurkunden u. Ä. Andere Personenstandsdaten wie Eheschließung, Tod eines Berechtigten u. Ä. dürfen nicht kraft der Befugnis nach § 25 übermittelt werden. Nach § 68 Abs. 3 PStG i. d. F. ab 1.11.2024 ist die Einrichtung eines automatisierten Aufrufverfahrens zur Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Daten und des Nutzungszwecks bestimmt wird. Eine solche Bestimmung trifft § 25 BEEG für den Bereich des Elterngeldverfahrens.
Rz. 7
Zusätzlich wird durch § 68 Abs. 2 Satz 2 PStG bestimmt, dass bei automatisierten Datenabrufen durch technisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und der Abruf protkolliert wird. Das Verfahren des Datenabrufs ist mithin durch technische und organisatorische Maßnahmen abgesichert, um den Datenschutz zu gewährleisten.