1 Allgemeines
Rz. 1
§ 24 regelt in Satz 2 das Schicksal des Erholungsurlaubs, wenn er wegen den Beschäftigungsverboten nicht genommen werden kann. Ohne diese Regelung würde es zum Verfall des Urlaubs am 31.3. des Folgejahres kommen, wenn im Anschluss an die Schutzfristen Elternzeit in Anspruch genommen wurde und der Erholungsurlaub dann am Ende des Übertragungszeitraums verfiel. Durch die Vorschrift wird vermieden, dass die Frau durch die Mutterschaft in Bezug auf den Urlaub einen Nachteil erleidet, was gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts verstoßen würde.
Demgegenüber spricht Satz 1 nur aus, was auch bis dato schon geltendes Recht war – nämlich, dass es für den Urlaubsanspruch nicht auf die Arbeitsleistung, sondern auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommt, sodass die Wartezeit nach § 4 BUrlG auch während einer mutterschutzrechtlichen Ausfallzeit erfüllt werden kann. Nicht nur während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung nach § 3 MuSchG, sondern auch während anderer mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG entsteht dennoch Urlaub aufgrund der Beschäftigungsfiktion in § 24 Satz 1.
§ 24 Satz 2 wirkt vor allem im Zusammenspiel mit § 17 Abs. 2 BEEG; die Kombination bewirkt, dass der Urlaub bei Mutterschutzfrist mit anschließender Elternzeit an das Ende der Elternzeit übertragen wird.
Durch die Reform des Mutterschutzgesetzes zum 1.1.2018 wurde die Überschrift und Satz 1 im Vergleich zum früheren § 17 Satz 1 MuSchG a. F. redaktionell geändert, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind. Allerdings ist die neu gefasste Überschrift irreführend. Der Erholungsurlaub besteht bei Beschäftigungsverboten nicht fort, da er in dieser Zeit mangels Arbeitspflicht gar nicht gewährt werden kann, sondern der Anspruch auf Erholungsurlaub unterliegt besonderen Regelungen hinsichtlich seiner Übertragung, wenn ein Beschäftigungsverbot nach § 2 Abs. 3, § 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder § 16 MuSchG besteht.
Der persönliche Geltungsbereich entspricht dem des MuSchG. Da nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG auch arbeitnehmerähnliche Personen in seinen Geltungsbereich fallen und diese nach § 2 BUrlG einen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben, ist die Vorschrift auch für diesen Personenkreis von Bedeutung. Gleiches gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG für Personen, die in Heimarbeit tätig sind.
2 Urlaubsrechtliche Einordnung
Rz. 2
Die Übertragung des Jahresurlaubs ist in § 7 Abs. 3 BUrlG nur eingeschränkt möglich. Sie setzt zum einen dringende betriebliche Gründe voraus. Zum anderen ist der Übertragungszeitraum in das folgende Kalenderjahr auf das erste Quartal beschränkt.
§ 24 Satz 2 hingegen ermöglicht eine weitergehende Übertragung, da der Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden bzw. im nächsten Kalenderjahr beansprucht werden kann. § 24 Satz 2 gilt nicht nur für die mutterschutzrechtlichen Schutzfristen. Er spricht vielmehr von Ausfallzeiten durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote, sodass auch andere Zeiträume, in denen die Arbeitnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nicht tätig sein kann, erfasst sind (s. §§ 3, 4, 5, 6, 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG)
Längere Übertragbarkeit des Urlaubs
Frau A ist schwanger und unterliegt vom 1.10.2022 bis zum 30.6.2023 einem Beschäftigungsverbot. Im Jahr 2022 hat sie noch keinen Urlaub genommen. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG wäre der Urlaub aus 2022 am 31.3.2023 verfallen. So kann sie ihn nach § 24 Satz 2 noch bis zum Ende des Jahres 2024 nehmen und falls das wegen persönlicher Verhinderung nicht möglich sein sollte, sogar noch im verlängerten Übertragungszeitraum nach § 7 Abs. 3 BUrlG bis zum 31.3.2025.
3 Erweiterte Inanspruchnahmezeit
Rz. 3
Die eigentliche Bedeutung der Vorschrift liegt daher in dem besonderen deutlich längeren Zeitraum für die Inanspruchnahme des Urlaubs nach Satz 2.
Dieser Regelung ist § 17 Abs. 2 BEEG nachgebildet. Sie hat 2 Anwendungsbereiche:
- Der Urlaub bleibt der Arbeitnehmerin bei Mutterschaft und Inanspruchnahme der Schutzfristen auch dann erhalten, wenn er bis zum 31.3. des Folgejahres, dem Ende des Übertragungszeitraums wegen der Schutzfristen nicht genommen werden kann.
- Wichtiger ist aber, dass der Urlaub auch dann nicht verfällt, wenn die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Schutzfristen Elternzeit in Anspruch nimmt und der Urlaub deswegen nicht genommen werden kann, wie sich aus dem Zusammenspiel mit § 17 Abs. 2 BEEG ergibt. Da häufig direkt im Anschluss an die Schutzfrist von der Mutter Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist die Bedeutung der Vorschrift eher gering, denn in diesem Fall regelt sich die Frist für die Inanspruchnahme des übertragenen Urlaubs nach § 17 Abs. 2 BEEG.
Übertragung der Urlaubsansprüche
Eine Arbeitnehmerin hat im Jahr 2022 noch 20 Arbeitstage Urlaub, den sie nicht mehr nehmen kann, bevor End...