(1) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische mit Maßnahmen nach Anhang I Nummer 1.6 Absatz 1 GefStoffV nicht sicher verhindert werden, sind gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 1 GefStoffV Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Zündung zu vermeiden. Gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 2 Ziffer 2 GefStoffV sind die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen vor dem Hintergrund der Wahrscheinlichkeit und der Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische zu beurteilen. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist von einem ständig vorhandenen gefährlichen explosionsfähigen Gemisch auszugehen, sofern in der Gefährdungsbeurteilung für den Einzelfall nichts anderes festgelegt ist. Werden explosionsgefährdeten Bereiche nicht in Zonen eingeteilt, sind Schutzmaßnahmen im Sinne der Zone 0 bzw. 20 zu treffen, soweit in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes festgelegt wurde. Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen kann sich der Arbeitgeber auf Szenarien abstützen, wie sie z. B. für Beschichtungsarbeiten in engen Räumen in TRGS 507 beschrieben sind, wenn diese auf den zu beurteilenden Fall übertragbar sind.
(2) Gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 GefStoffV kann der Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach Absatz 1 explosionsgefährdete Bereiche nach Anhang I Nummer 1.7 GefStoffV in Zonen einteilen. Die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen richten sich dann nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre. In explosionsgefährdeten Bereichen, die gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 GefStoffV in Zonen eingestuft sind, sind zu vermeiden:
1. |
in Zone 2 und 22: wirksame Zündquellen, die ständig oder häufig auftreten können, z. B. im Normalbetrieb (betriebsmäßig), |
2. |
in Zone 1 und 21: neben den für Zone 2 bzw. 22 genannten wirksamen Zündquellen auch wirksame Zündquellen, die gelegentlich auftreten können, z. B. im vorhersehbaren Fehlerfall oder bei gelegentlichen Betriebsstörungen, und |
3. |
in Zone 0 und 20: neben den für Zone 1 bzw. 21 genannten wirksamen Zündquellen auch wirksame Zündquellen, die selten auftreten können, z. B. im seltenen Fehlerfall oder bei seltener Betriebsstörung. |
Bei der Festlegung, wie häufig eine wirksame Zündquelle auftreten kann, ist die tatsächliche Dauer des Prozesses oder Arbeitsschrittes bzw. -verfahrens maßgeblich, nicht das Kalenderjahr.
(3) Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV, in denen Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich sind, Geräte und Schutzsysteme entsprechend der Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) in Verbindung mit der Richtlinie 2014/34/EU auszuwählen (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1: Zuordnung Gerätekategorie – Zonen gemäß Abschnitt 5.1 Absatz 2
in Zone |
verwendbare Gerätekategorie |
ausgelegt für |
0 |
II 1 G |
Gas/Luft-Gemisch bzw. Dampf/Luft-Gemisch bzw. Nebel |
1 |
II 1 G oder 2 G |
Gas/Luft-Gemisch bzw. Dampf/Luft-Gemisch bzw. Nebel |
2 |
II 1 G oder 2 G oder 3 G |
Gas/Luft-Gemisch bzw. Dampf/Luft-Gemisch bzw. Nebel |
20 |
II 1 D |
Staub/Luft-Gemisch |
21 |
II 1 D oder 2 D |
Staub/Luft-Gemisch |
22 |
II 1 D oder 2 D oder 3 D |
Staub/Luft-Gemisch |
G = Gase, Dämpfe oder Nebel |
D = Staub oder Staubschichten |
(4) Der vom Gerätehersteller in der Betriebsanleitung der Geräte vorgesehene Einsatzbereich, z. B. bezüglich Umgebungstemperatur, Druck, Temperaturklasse, Explosionsgruppe, ist dabei zu beachten.
(5) Müssen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV Arbeitsmittel verwendet werden, die als Zündquelle wirksam werden können, z. B. Kraftfahrzeuge, Schweißgeräte, Messgeräte, so ist dafür zu sorgen, dass während der Verwendung gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht auftreten kann. Dies kann bei Gasen und Dämpfen messtechnisch z. B. durch Gaswarngeräte überwacht werden.
(6) Können innerhalb einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, z. B. auch hybride Gemische, zeitgleich auftreten, sind die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV auf die Zündempfindlichkeit der jeweiligen Zusammensetzung abzustimmen. Es gilt als ausreichend sicher, wenn die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen auf die zündempfindlichste Einzelkomponente ausgelegt sind. Satz 2 gilt bei hybriden Gemischen nicht für die Zündquellen "optische Strahlung" und "Ultraschall". Für die Zündquellen "optische Strahlung" (im Sinne Abschnitt 5.10 dieser TRGS) und "Ultraschall" (im Sinne Abschnitt 5.12 dieser TRGS) sind bei hybriden Gemischen die maximal zulässigen Energiewerte durch Messung zu bestimmen. (Brennbare Gase und Dämpfe können gemäß DIN EN 60079-0:2014-06 in Verbindung mit ISO/IEC80079-20-1:2015 in Explosionsgruppen einget...