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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische in Folge des Wirksamwerdens von Zündquellen. Ferner findet sie Anwendung bei der Ermittlung der hierfür relevanten Inhalte des Explosionsschutzdokuments nach § 6 GefStoffV.
(2) Diese TRGS gilt für Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV. Für die Festlegung von Maßnahmen und die Auswahl der Arbeitsmittel kann der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche nach Anhang I Nummer 1.7 GefStoffV in Zonen einteilen und entsprechende Zuordnungen nach Anhang I Nummer 1.8 GefStoffV vornehmen. Werden diese explosionsgefährdeten Bereiche nicht in Zonen eingeteilt, sind Schutzmaßnahmen im Sinne der Zone 0 bzw. 20 zu treffen, soweit in der Gefährdungsbeurteilung nichts anders festgelegt wurde.
(3) Die im Folgenden beschriebenen konkreten Anforderungen zur Vermeidung von wirksamen Zündquellen beziehen sich auf gefährliche explosionsfähige Atmosphären, sofern nicht in den folgenden Abschnitten ausdrücklich anders erwähnt. Die Anforderungen zur Vermeidung von wirksamen Zündquellen können auf nicht-atmosphärische Bedingungen übertragen werden, wenn Kenntnisse der Zündwirksamkeit bei nicht-atmosphärischen Bedingungen vorliegen, siehe dazu auch TRGS 722.
(4) Diese TRGS gilt nicht für Reaktionen energiereicher Stoffe oder Gemische in der kondensierten Phase und nicht für chemisch instabile Gase.
(5) Für die Schutzmaßnahmen bei Instandhaltungsmaßnahmen wird auf TRBS 1112 Teil 1 verwiesen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Zündquelle
Eine Zündquelle ist bedingt durch einen physikalischen, chemischen oder technischen Vorgang, Zustand oder Arbeitsablauf, der geeignet ist, die Entzündung einer explosionsfähigen Atmosphäre auszulösen.
2.2 Wirksame Zündquelle
Eine wirksame Zündquelle ist eine Zündquelle, die in der zu betrachtenden explosionsfähigen Atmosphäre und unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens eine Entzündung auslösen kann.
2.3 Explosionsfähige Atmosphäre
Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Technischen Regel ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das unverbrannte Gemisch überträgt.
2.4 Staub-/Luft-Gemisch
Ein Staub-/Luft-Gemisch ist ein Gemisch aus Staub und Luft unter atmosphärischen Bedingungen.
3 Ermittlung und Vermeidung wirksamer Zündquellen – Allgemeines
(1) Zur Vermeidung der Entzündung eines gefährlichen explosionsfähigen Gemisches sind mögliche Zündquellen zu identifizieren und Maßnahmen gegen deren Wirksamwerden zu treffen. Zu diesen Maßnahmen gehören:
1. |
Zurverfügungstellung geeigneter Arbeitsmitteln einschließlich Anlagenteilen und Verbindungsvorrichtungen, |
2. |
Verwendung der Arbeitsmittel so, dass Zündquellen nicht wirksam werden, |
3. |
Montage, Installation und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen so, dass Zündquellen nicht wirksam werden. |
(2) Die Fähigkeit von Zündquellen wirksam zu werden, das heißt explosionsfähige Gemische zu entzünden, hängt unter anderem von der Energie der Zündquelle und von den Eigenschaften des explosionsfähigen Gemisches ab.
(3) Lässt sich die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens einer Zündquelle nicht abschätzen, ist die Zündquelle als dauernd wirksam zu betrachten.
(4) Für einige Zündquellenarten sind Grenzwerte angegeben, bei deren Einhaltung das Wirksamwerden ausgeschlossen werden kann. Können die Grenzwerte nicht eingehalten werden, ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um eine Entzündung explosionsfähiger Gemische zu verhindern.
(5) In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzdokument) ist darzulegen, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Explosionsschutzkonzept). Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung des Explosionsschutzkonzeptes kann sich der Arbeitgeber auf Szenarien abstützen, wie sie z. B. im DGUV-Regelwerk, insbesondere der DGUV-Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln" beschrieben sind, wenn diese auf den zu beurteilenden Fall übertragbar sind.
4 Ermittlung von wirksamen Zündquellen
(1) Mögliche Zündquelle...