5.10.1 Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung

 

(1) Strahlung im optischen Spektralbereich, die eine wirksame Zündquelle bilden kann, ist entsprechend den nachstehenden Anforderungen für die entsprechenden Zonen zu vermeiden. Strahlung im optischen Spektralbereich kann – insbesondere bei Fokussierung – durch Absorption in explosionsfähiger Atmosphäre oder an festen Oberflächen zur Zündquelle werden. In hybrider explosionsfähiger Atmosphäre, in der sowohl die gasförmige Komponente als auch der Staub allein nicht zündfähig ist, können durch optische Strahlung aufgeheizte Staubpartikel zur Zündung des Gases in dieser Atmosphäre führen.

 

(2) Sonnenlicht kann eine Zündung auslösen, wenn Gegenstände eine Bündelung der Strahlung herbeiführen, z. B. gefüllte Spritzflasche, Hohlspiegel.

 

(3) Die Strahlung von Blitzlichtquellen wird unter Umständen durch Staubpartikel so stark absorbiert, dass diese Partikel zur Zündquelle für explosionsfähige Atmosphäre oder für Staubablagerungen werden.

 

(4) Bei Laserstrahlung kann auch in großer Entfernung noch die Energie- bzw. Leistungsdichte selbst des unfokussierten Strahles so groß sein, dass Zündung möglich ist. Die Erwärmung entsteht auch hier hauptsächlich beim Auftreffen des Laserstrahles auf eine Festkörperoberfläche oder bei Absorption an Staubpartikeln in der Atmosphäre oder an verschmutzten lichtdurchlässigen Teilen; ferner kann die Übereinstimmung von Absorptionsbanden des Gases mit der Laserwellenlänge Zündursache sein.

 

(5) Es ist zu beachten, dass auch die Strahlung erzeugenden Arbeitsmittel selbst, z. B. Lampen, Lichtbogen, Laser, Zündquellen im Sinne der Abschnitte 5.2 oder 5.5 sein können.

5.10.2 Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen, in denen Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich sind

 

(1) Einrichtungen, die durch Resonanzabsorption eine Zündung bewirken können, sind nicht zulässig.

 

(2) Die Energie eines Strahlungsimpulses oder die Leistung bzw. Bestrahlungsstärke einer Dauerstrahlung ist so zu begrenzen, dass sie die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht entzünden kann.

 

(3) Beispielsweise sind die folgenden Strahlungsleistungen nicht als Zündquelle anzusehen, wenn angenommen wird, dass die Strahlung an einem Festkörper vollkommen absorbiert und in eine Erwärmung umgesetzt und so eine heiße Oberfläche erzeugt wird. Die in Tabelle 4 genannten Werte sind Vereinfachungen mit großem Sicherheitsabstand. Bei geringerer Absorption oder guter Wärmeableitung an die Umgebung oder aber auch bei fehlendem Absorber sind auch höhere Leistungen ohne Entzündungen möglich.

Tabelle 4: Beispiele für sichere Strahlungsleistungen für Dauerstrahlung

Explosionsgruppe I IIA IIA IIB IIC IIC
Temperaturklasse   T1–T3 T4 T1–T4 T1–T4 T5–T6
Leistung in mW 150 150 35 35 35 15

Bestrahlungsstärke in mW/mm²

(bei Flächen < 400 mm²)
20*) 20*) 5 5 5 5

*) Bei Flächen >30 mm² gilt der 5 mW/mm²-Grenzwert, wenn sich brennbares Material, z. B. Kohlenstaub, im Strahl befinden kann.

 

(4) Alternativ ist die Strahlung so einzuschließen, dass

 

1.

jegliches Entweichen von Strahlung, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre zünden könnte, aus der Umschließung in den gefährdeten Bereich sicher verhindert wird und keine durch die Strahlung erhitzten Oberflächen auftreten, an denen sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre außerhalb der Umschließung entzünden könnte und

 

2.

die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht in die Umschließung eindringen kann oder eine im Innern der Umschließung auftretende Explosion nicht in den gefährdeten Bereich übergreifen kann.

 

(5) In den Zonen 2 und 22 müssen die Bedingungen gemäß der Absätze 2 bis 4 bei Normalbetrieb gewährleistet sein, in den Zonen 1 und 21 auch bei selten eintretenden Situationen, z. B. Betriebsstörungen, und in den Zonen 0 und 20 sogar bei sehr selten eintretenden Situationen, z. B. bei seltenen Betriebsstörungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge