5.6.1 Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung

 

(1) Zündfähige elektrische Funken sowie zündfähige Erwärmung von Stromwegen durch elektrische Ausgleichsströme oder kathodischen Korrosionsschutz sind entsprechend den nachstehenden Anforderungen zu vermeiden.

 

(2) In elektrischen Anlagen oder anderen leitfähigen Anlagenteilen können zeitweise oder dauernd Ausgleichsströme (auch Streu- oder Leckströme genannt) fließen:

 

1.

als Rückströme zu Stromerzeugungsanlagen (insbesondere im Bereich von elektrischen Bahnen, großen Schweißanlagen und Anlagen mit kathodischem Korrosionsschutz), wenn z. B. im Erdreich verlegte elektrisch leitfähige Anlagenteile wie Schienen, Rohre und Kabelmäntel den Widerstand dieses Rückstromweges verringern,

 

2.

infolge von Körper- oder Erdschluss bei Fehlern in elektrischen Anlagen,

 

3.

infolge von Induktion, z. B. in der Nähe von elektrischen Anlagen mit großen Stromstärken oder hohen Frequenzen (siehe Abschnitt 5.9) und

 

4.

infolge von Blitzschlag (siehe Abschnitt 5.8).

 

(3) Werden derartige Anlagenteile getrennt, verbunden oder überbrückt, kann – selbst bei geringen Potentialdifferenzen – durch elektrische Funken explosionsfähige Atmosphäre entzündet werden. Ferner sind Entzündungen durch Erwärmung dieser Stromwege möglich (siehe Abschnitt 5.2).

5.6.2 Schutzmaßnahmen bei Ausgleichsströmen

5.6.2.1 Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen, in denen Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich sind

 

(1) Alle leitenden Anlagenteile sind in den Potentialausgleich einzubeziehen, sofern man mit einer gefährlichen Potentialverschiebung rechnen muss. Hierzu gehören auch ortsveränderliche Anlagenteile.

 

(2) Der Potentialausgleichsleiter muss einen ausreichenden Querschnitt aufweisen und gegen mechanische Belastungen geschützt verlegt sein.

 

(3) Vor dem Öffnen und Schließen der Verbindungen von leitfähigen Anlagenteilen, z. B. beim Ausbau von Armaturen und Rohrteilen, sind Überbrückungen durch Verbindungsleitungen mit ausreichendem Querschnitt erforderlich.

 

(4) Verbindungen zu ortsveränderlichen Anlagenteilen müssen entweder

 

a)

in einem nicht explosionsgefährdeten Bereich oder

 

b)

mit einer Verbindung, die den Zonenanforderungen des Einsatzortes entsprechen oder

 

c)

nach einem dokumentierten Verfahren, mit dem das Risiko der Funkenbildung auf ein annehmbares Maß verringert wird,

hergestellt werden.

 

(5) Potentialausgleichsverbindungen müssen gegen Selbstlockern gesichert werden.

5.6.2.2 Schutzmaßnahmen für Zone 2 und 22

In den Zonen 2 und 22 kann in der Regel auf einen zusätzlichen Potentialausgleich verzichtet werden, es sei denn, Lichtbögen oder Funken, die von Ausgleichsströmen herrühren, treten im Normalbetrieb auf.

5.6.3 Schutzmaßnahmen für kathodisch geschützte Anlagen

5.6.3.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Kathodisch geschützte Metallteile, die sich in explosionsgefährdeten Bereichen befinden, sind aktive fremde leitfähige Teile, die im Regelfall nicht in den Potentialausgleich einbezogen werden können (Ausnahme: Lokale Kathodische Korrosionsschutzanlagen LKS). Sie sind dauerhaft gegen zufälliges Überbrücken zu isolieren. Isolierkupplungen und Isolierflansche sind nach Möglichkeit außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches, in denen Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich sind, anzuordnen. Ist dies nicht möglich, müssen sie außer in der Zone 2 und 22 durch explosionsgeschützte Funkenstrecken geeigneter Ansprechspannung gegen Durch- und Überschlag gesichert werden, wenn mit gefährlichen Überspannungen zu rechnen ist.

5.6.3.2 Schutzmaßnahmen für die Zonen 0, 20, 1und 21

 

(1) Wenn elektrische Einrichtungen innerhalb von kathodisch geschützten Anlagenteilen (Behälter, Rohrleitungen etc.) mit äußeren Anoden (KKS) von außen mit Anschlussleitungen versehen sind, muss ein ungeerdeter Potentialausgleich zwischen allen Leitungen untereinander und gegen die kathodisch geschützte Wandung über blitzstromtragfähige Überspannungsschutzgeräte in der unmittelbaren Nähe der Zone, aber möglichst außerhalb derselben durchgeführt werden.

 

(2) Der Überspannungsschutz ist auf die Isolationsfestigkeit der Leitung und der Geräte im explosionsgefährdeten Bereich abzustimmen. Der Installationsort muss gegen direkte Blitzeinschläge geschützt sein.

 

(3) Der ungeerdete Potentialausgleichsleiter muss einen ausreichenden Querschnitt aufweisen und gegen Beschädigungen geschützt verlegt sein.

 

(4) Die gefährliche Einkopplung von elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern ist zu verhindern.

 

(5) Werden leitfähige Anlagenteile in die Zonen eingebracht, z. B. Lüftungs- und Saugrohre in Tanks, so sind sie vorher in den Potentialausgleich einzubeziehen.

 

(6) In Zone 0 und 20 darf für Metallteile kein innerer kathodischer Schutz (IKS) vorgesehen werden. Abweichend von Satz 1 ist IKS zulässig, wenn durch Maßnahmen sichergestellt ist, dass

 

1.

die Anoden während des Schutzanlagenbetriebes dauerhaft unter Flüssigkeit gehalten werden oder

 

2.

eine Unterschreitung eines Mindestflüssigkeitsspiegels zur Abschaltung der IKS-Anlage und zur Herstellung der Potentialgleichheit zwischen Anoden und Schutzobjekt führt.

Abhängig vom Elektrolyten besteht die Möglichkeit der Wasserstofffreisetzung. (IKS dient zum Schutz der inneren Oberflächen (z. B. Behälter) und besteht aus einer geeigneten Stromquelle und einer im Elektrolyten im Inneren isoliert aufgestellten Anode. Die Kathode wird durch die zu schützenden O...

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