(1) Flammendurchschlagsicherungen sind Einrichtungen, die an der Öffnung eines Anlagenteils oder in verbindenden Rohrleitungen von Anlagenteilen eingebaut sind und deren vorgesehene Funktion es ist, den Durchfluss von Gasen, Dämpfen, Nebeln und Flüssigkeiten zu ermöglichen, aber den Flammendurchschlag zu verhindern.
(2) Die Wirkungsweise einer Flammendurchschlagsicherung beruht im Wesentlichen auf einem oder mehreren der folgenden Mechanismen:
1. |
Löschung von Flammen in engen Spalten und Kanälen, z. B. Bandsicherungen, Sintermetalle, |
2. |
Aufhalten einer Flammenfront durch entsprechend hohe Ausströmgeschwindigkeit der unverbrannten Gemische (Hochgeschwindigkeitsventil), |
3. |
Aufhalten einer Flammenfront durch Flüssigkeitsvorlagen, z. B. Sicherheitstauchungen oder Flüssigkeitsverschlüsse. |
(3) Je nach Einbausituationen und Betriebsverhältnissen sind entweder Deflagrations- oder Detonationssicherungen als Flammendurchschlagsicherungen zu verwenden.
(4) Wenn es zum Nachströmen von explosionsfähiger Atmosphäre und damit zu einem stabilisierten Brennen in oder an der Flammendurchschlagsicherung kommen kann, muss die Flammendurchschlagsicherung, sofern Abschnitt 7.4 nicht zutrifft, mit einer sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung im Sinne der TRGS 725 zum Erkennen eines stabilisierten Brennens ausgerüstet und für die unter Berücksichtigung ggf. eingeleiteter Maßnahmen, z. B. Absperren der Gemischzufuhr, Einblasen von Inertgas oder Luft, zu erwartende Dauer des Brennens geeignet sein. Abweichend von Satz 1 brauchen Detonationssicherungen unmittelbar an Tanks oder Behältern im Zuge von Gaspendel- und Gassammelleitungen nicht mit sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen zum Erkennen eines stabilisierten Brennens ausgerüstet werden. Flammendurchschlagsicherungen widerstehen ggf. einem Abbrand nur über eine begrenzte Zeitspanne (Standzeit) und verlieren dann ihre Flammendurchschlagsicherheit. Die Standzeit kann der Betriebsanleitung des Herstellers entnommen werden.
(5) Flammendurchschlagsicherungen müssen für die möglichen explosionsfähigen Gemische (zünddurchschlagsichere Normspaltweiten) und die Betriebsbedingungen (Druck und Temperatur der Gemische) geeignet sein.
(6) Flammendurchschlagsicherungen, die im Rahmen der EU-Baumusterprüfung nach Richtlinie 2014/34/EU zusätzlich für höhere Drücke als 1,1 bar (Obergrenze des atmosphärischen Drucks gemäß § 2 Absatz 13 GefStoffV) bewertet worden sind können bei explosionsfähigen Gemischen unter entsprechenden nicht-atmosphärischen Bedingungen eingesetzt werden.
(7) Flammendurchschlagsicherungen, die im Rahmen der EU-Baumusterprüfung nach Richtlinie 2014/34/EU für atmosphärische Bedingungen bewertet wurden, dürfen auch bei Drücken kleiner als 0,8 bar (Untergrenze des atmosphärischen Drucks gemäß § 2 Absatz 13 GefStoffV) eingesetzt werden.
(8) Flammendurchschlagsicherungen, die im Rahmen der EU-Baumusterprüfung nach Richtlinie 2014/34/EU zusätzlich für höhere Temperaturen als 60 °C (Obergrenze der atmosphärischen Temperatur gemäß § 2 Absatz 13 GefStoffV) oder zusätzlich für tiefere Temperaturen als -20 °C (Untergrenze der atmosphärischen Temperatur gemäß § 2 Absatz 13 GefStoffV) bewertet worden sind, und können bei explosionsfähigen Gemischen unter entsprechenden nicht-atmosphärischen Bedingungen eingesetzt werden.
(9) Flammendurchschlagsicherungen dürfen nicht durch ihren Strömungswiderstand zu gefährlichen Druckerhöhungen in der Anlage führen.
(10) Die Gefahr des Zusetzens z. B. durch Schmutz, Polymerisation und Sublimation sowie durch Einfrieren muss ebenso beachtet werden wie der Verlust der Funktionsfähigkeit der Flammendurchschlagsicherung z. B. durch Korrosion.
(11) Flammendurchschlagsicherungen müssen möglichst nahe am Tank oder Behälter angebracht und so angeordnet sein, dass sie leicht gewartet werden können. Ist aus statischen Gründen die Montage auf dem Tankdach nicht möglich, kann die Flammendurchschlagsicherung direkt neben den Tank angeordnet werden, sofern die Rohrleitung zwischen Tank und Flammendurchschlagsicherung direkt neben der Tankwandung angeordnet wird. Die Flammendurchschlagsicherung ist so anzuordnen, dass im Tank oder in der Rohrleitung vorhandene explosionsfähige Atmosphäre durch einen Dauerbrand an der Flammendurchschlagsicherung nicht entzündet werden kann.