BMF, Schreiben v. 24.4.1997, IV B 1 - S 2284 - 36/97, BStBl I 1997, 561
Mit dem Urteil vom 22.10.1996 (III R 240/94, BStBl 1997 II S. 346) hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß Trinkgelder als unmittelbare Krankheitskosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden können. Die Entscheidung ist nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1997, 561
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