Um die für das Trinkwasser geltenden Qualitätsanforderungen sicherzustellen, schreibt die Trinkwasserverordnung die Verpflichtung zur Untersuchung der Trinkwassergüte durch den Inhaber einer Hausinstallation vor.
6.1 Regelmäßige Legionellenuntersuchungen
Im Hinblick auf die Zielsetzung, eine gesundheitsschädliche Legionellenkonzentration im Trinkwasser von Hausinstallationen zu verhindern, regelt § 31 Abs. 1 TrinkwV die Pflicht zur turnusmäßigen Untersuchung der Legionellenkonzentration im Trinkwasser der Wasserversorgungsanlage, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird.
6.1.1 Voraussetzungen
Unter 3 Voraussetzungen ist der Betreiber nach § 31 Abs. 1 TrinkwV verpflichtet, das Trinkwasser durch systematische Untersuchungen auf Legionellen zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen:
- in der Wasserversorgungsanlage befindet sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung,
- in der Wasserversorgungsanlage befinden sich Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
- die Wasserversorgungsanlage befindet sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus.
Anlage zur Trinkwassererwärmung
In der Wasserversorgungsanlage muss sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befinden mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer. Diese müssen jeweils einen Inhalt von mehr als 400 Litern oder einen Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser haben, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird.
Vernebelung des Trinkwassers
Sind Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, hat ebenfalls eine regelmäßige Untersuchung stattzufinden.
Kleinanlagen und Mehrhausanlagen nicht betroffen
Die Untersuchungspflicht gilt nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser. Diese gelten unabhängig vom Inhalt des Wasserkessels und der Rohrleitung als Kleinanlagen.
Die Anzeigepflicht gilt dementsprechend auch nicht für die einzelnen Gebäude einer sogenannten Mehrhausanlage nach WEG, die aus Reihen- oder Doppelhäusern und unter Umständen sogar aus Einfamilienhäusern besteht und bei der jedes Gebäude eine eigene Anlage zur Trinkwassererwärmung besitzt.
6.1.2 Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TrinkwV. Besteht in der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Untersuchungspflicht, hat die Verwaltung das Trinkwasser mindestens alle 3 Jahre untersuchen zu lassen.
6.1.3 Zugelassene Untersuchungsstellen
Staatlich lizenzierte Prüflabore
Die nach der Trinkwasserverordnung erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nach § 39 Abs. 1 TrinkwV nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die zugelassenen Untersuchungsstellen werden in einer Liste geführt (§ 40 TrinkwV).
6.2 Handlungspflichten bei Legionellenbefall
6.2.1 Informationspflicht
Wird bei der Laboranalyse eine Überschreitung des in Anlage 3 Teil II der TrinkwV festgelegten technischen Maßnahmenwerts festgestellt, muss unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV informiert werden. Dies gilt nicht, wenn dem Verantwortlichen ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige nach § 53 Abs. 1 TrinkwV bereits durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist.
6.2.2 Untersuchungspflicht
Es sind Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen. Diese Untersuchungen umfassen eine Ortsbesichtigung, eine weitergehende Untersuchung des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
6.2.3 Risikoabschätzung
Es ist eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts "Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen" vom Dezember 2012 zu erstellen.
6.2.4 Maßnahmendurchführung
Es sind die in Nr. 3 der vorgenannten Empfehlung des Umweltbundesamts genannten Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
6.2.5 Dokumentation
Sämtliche Maßnahmen sind nach § 51 Abs. 4 TrinkwV aufzuzeichnen oder durch einen Dritten aufzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen sind nach Abschluss der erforderlichen Maßnahmen 10 Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.