Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Nach der Trinkwasserverordnung besteht die Informationspflicht gegenüber Mietern und sonstigen Verbrauchern über die Nutzung von Bleirohren. Die Verpflichteten möchten durch einen Sonderfachmann prüfen lassen, ob Bleirohre verbaut wurden. Diese Vorlage dient als Grundlage für eine Beschlussformulierung.
Vorbemerkung
Bleirohre werden etwa seit 1970 in Hausinstallationen wegen der neurotoxischen Wirkungen von Blei nicht mehr verwendet. Sie sind sehr langlebig und noch immer in alten Gebäuden vorzufinden. Aus diesem Grund sind die Inhaber von Hausinstallationen nach § 17 Abs. 5 Satz 1 TrinkwV dazu verpflichtet, die betroffenen Verbraucher zu informieren, wenn noch Bleileitungen in der Hausinstallation vorhanden sind.
TrinkwV 2023
Nach der TrinkwV 2023 hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12.1.2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen (§ 17 Abs. 1 TrinkwV).
- Die Verbraucher sind darüber zu informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald diese Informationen vorliegen.
- Schließlich hat der Betreiber ab dem 13.1.2026 dem betroffenen Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass er seiner Pflicht entweder nachgekommen ist oder diese Frist verlängert wurde.
Beschluss
TOP XX: Ermittlung von Bleirohren
Nach den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung besteht die Pflicht, etwa vorhandene Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus Blei bis zum Ablauf des 12.1.2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen. Daneben sind Mieter und sonstige Verbraucher von Trinkwasser über das Vorhandensein von Bleirohren in der Wasserversorgungsanlage zu informieren, sobald hiervon Kenntnis vorliegt.
Weder den Wohnungseigentümern noch der Verwaltung ist bekannt, dass in der Wasserversorgungsanlage Bleirohre vorhanden sind. Da die Wohnanlage im Jahr ______ errichtet wurde, besteht jedoch die Möglichkeit des Vorhandenseins von Bleirohren. Die Verwaltung wird insoweit beauftragt, durch einen geeigneten Sonderfachmann ermitteln zu lassen, ob in der Hausinstallation Bleirohre verbaut sind. Die Kosten für die Beauftragung des Sonderfachmanns dürfen ___________ EUR einschließlich gesetzlicher MwSt nicht übersteigen. Die Verteilung dieser Kosten erfolgt unter den Wohnungseigentümern nach dem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.