Rz. 115

Wie im österreichischen Recht darf der Erbvertrag nicht den gesamten Nachlass umfassen. Ein Viertel des Nachlasses muss dem Erblasser zur freien Verfügung bleiben. Will er auch über dieses testamentarisch verfügen, ist dies nur durch ein einseitiges Testament möglich. Hat der Erblasser in einem Erbvertrag über seinen gesamten Nachlass verfügt, kann die unwirksame Verfügung über das nicht freie Viertel des Nachlasses als wirksames Einzeltestament aufrechterhalten werden (§ 1591 ZGB). Der Erblasser kann den Erbvertrag jederzeit durch ein Testament aufheben. Er bedarf hierzu jedoch der Zustimmung des Vertragserben in Form einer notariellen Urkunde.

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