David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
Rz. 115
Zur Adoption ist die Zustimmung des Elternteils des Kindes erforderlich (§ 805 BGB). Seine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn er selbst noch minderjährig, aber älter als 16 Jahre ist (wenn einer der Eltern jünger als 16 Jahre ist, ist eine Adoption ausgeschlossen). Steht keinem der Elternteile aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die elterliche Sorge zu, so ist der Vormund des Kindes für die Erteilung der Zustimmung zuständig. Die Zustimmung muss persönlich vor Gericht abgegeben werden. Sie muss sich grds. auf die konkrete Person des bzw. der Annehmenden beziehen. Sofern die Eltern gesetzliche Vertreter des Kindes sind, ist ihre Zustimmung ausnahmsweise entbehrlich, wenn dem Elternteil die elterliche Sorge und zugleich das Recht auf Erteilung der Einwilligung zur Annahme entzogen wurden, der Elternteil nicht fähig ist, seinen Willen zu erklären oder die Folgen seines Handelns zu erkennen oder zu beherrschen, oder er sich an einem unbekannten Ort aufhält und das Gericht diesen Ort unter Mitwirkung weiterer Organe der öffentlichen Gewalt trotz Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht feststellen kann (§ 818 Abs. 1 BGB) und wenn der Elternteil offensichtlich kein Interesse am Kind hat (§ 819 BGB). Das Vorliegen dieser Bedingungen muss gerichtlich festgestellt werden. Ist die Zustimmung beider Eltern entbehrlich, wird im Rahmen des Adoptionsverfahrens für die Zustimmung ein Pfleger bestellt (§ 818 Abs. 2 BGB).
Rz. 116
Hat das Kind mindestens zwölf Jahre erreicht, so ist nach § 806 BGB immer seine persönliche Einwilligung erforderlich. Es sei denn, dies wäre im wesentlichen Widerspruch zu dem Kindeswohl oder das Kind ist außerstande, die Folgen der Einwilligung zu beurteilen. Ist das Kind jünger als zwölf Jahre, so erteilt sein Pfleger die Einwilligung in seinem Namen (§ 807 BGB).
Rz. 117
Erfolgt die Adoption nur durch einen Ehegatten, bedarf es der Zustimmung des anderen Ehegatten, es sei denn, dass dieser nicht geschäftsfähig ist oder seine Zustimmung nur mit großem Aufwand zu beschaffen wäre (§ 805 BGB).
Rz. 118
Sofern es um internationale Adoption (ins oder vom Ausland) handelt, muss damit ferner das Amt für internationalen Schutz der Kinder zustimmen. Sind das Kind oder die annehmende Person Ausländer, müssen alle gesetzlichen Bedingungen für die Adoption nach den Rechtsordnungen aller betreffenden Staaten (§ 61 Abs. 1, 2 IPRG) erfüllt sein. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die anzuwendende Rechtsordnung keine Annahme als Kind erlaubt oder diese nur unter besonders belastenden Umständen vorsieht. Dann findet die tschechische Rechtsordnung Anwendung, wenn der Annehmende oder mindestens einer der annehmenden Ehegatten oder der Angenommene in der Tschechischen Republik ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 61 Abs. 3 IPRG).
Rz. 119
Durch die Annahme erlöschen die Rechte und Pflichten zwischen dem Anzunehmenden und seiner ursprünglichen Familie. Bei einer Stiefkindadoption bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse zum nicht annehmenden Ehegatten unberührt (§ 833 Abs. 2 BGB). Zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden entsteht ein Eltern-Kind-Verhältnis, zwischen dem Anzunehmenden und den Verwandten des Annehmenden ein Verwandtschaftsverhältnis (§ 771 BGB). Die gesetzliche Unterhaltspflicht und das gesetzliche Erbrecht erlöschen im Verhältnis zu den ursprünglichen Eltern und ihren Verwandten und entstehen im Verhältnis zum Annehmenden und seinen Verwandten. Der Angenommene erhält den Familiennamen des Annehmenden, bei gemeinschaftlicher Adoption durch Ehegatten den für sonstige Kinder der Ehegatten festgelegten Familiennamen (§ 835 BGB).
Rz. 120
Der Angenommene erwirbt mit Rechtskraft der Annahme kraft Gesetzes die tschechische Staatsangehörigkeit, falls einer der Annehmenden diese besitzt.