Rz. 84

Die elterliche Sorge steht beiden Elternteilen gleichermaßen zu, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind (§ 865 BGB). Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt durch die Scheidung grds. unberührt. Die Eltern müssen jedoch im Vorfeld einer Scheidung eine Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Sorge treffen (siehe Rdn 55) oder eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Das Gericht entscheidet insbesondere darüber, bei welchem Elternteil das Kind leben wird. Dabei kann es auch anordnen, dass die Pflege und Erziehung des Kindes beiden Ehegatten gemeinsam bzw. abwechselnd obliegt. Soll gemeinsame Sorge angeordnet werden, so ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.

 

Rz. 85

Kommt eine gemeinsame oder abwechselnde Pflege nicht in Betracht, hat das Gericht bei seiner Entscheidung zahlreiche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wobei die Interessen des Kindes stets im Vordergrund stehen (§ 907 Abs. 2 BGB). Das Gericht hat insbesondere das Recht des Kindes auf Erziehung durch beide Elternteile und den regelmäßigen persönlichen Kontakt zu beiden Eltern zu beachten. Ferner hat das Gericht bei seiner Entscheidung das Recht des Elternteils, bei dem sich das Kind nicht aufhält, auf regelmäßige Information über das Kind zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, kann das Gericht auch das Besuchs- und Umgangsrecht des Kindes mit dem anderen Elternteil sowie mit Großeltern und Geschwistern regeln. Wird das Besuchsrecht des Elternteils, bei dem sich das Kind nicht aufhält, wiederholt und grundlos verletzt, ist von einer Veränderung der Verhältnisse auszugehen, die eine neue Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes erforderlich machen (§ 909 BGB).

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