Rz. 88

Das Grundkapital muss mindestens 10.000 TL betragen und ist – falls die Satzung hierzu nicht eine abweichende Regelung trifft – von den Gesellschaftern in bar einzuzahlen. Der Präsident der Republik ist durch das neue HGB ermächtigt worden, die Mindesthöhe des Kapitals auf das bis zu Zehnfache neu festsetzen, so dass insofern darauf zu achten ist, ob eine solche Bestimmung getroffen worden ist. Bis 2018 musste ein Viertel des Kapitals sofort, der verbleibende Anteil innerhalb von zwei Jahren eingezahlt werden (Art. 585 i.V.m. Art. 344 HGB). Bei Erlass des HGB 2012 war sogar noch bestimmt gewesen, dass die Eintragung die vollständige Kapitaleinzahlung voraussetzt. Man wollte dadurch die Gründung von Vorratsgesellschaften vermeiden, so die Gesetzesbegründung. Die vollständige Aufhebung des Vorauszahlungserfordernisses und die Begrenzung auf Einzahlung innerhalb der ersten 24 Monate wurden dann wiederum mit der Förderung junger Gründungen begründet.

 

Rz. 89

Anstelle der Bareinlage ist auch die Sacheinlage zulässig (Art. 581 i.V.m. Art. 127 HGB). Neben beweglichen und unbeweglichen Sachen können auch Vermögenswerte wie Marken und Patente, Wertpapiere oder sonstige Gegenstände mit einem bestimmbaren wirtschaftlichen Wert eingebracht werden. Sacheinlagen sind in der Satzung genau zu bezeichnen. Ihr Wert ist ebenfalls genau zu bestimmen. Bei Sacheinlagen wie gebrauchten Maschinen oder Kraftfahrzeugen ist jedoch zu beachten, dass diese nicht älter als fünf Jahre sein dürfen. Die Bewertung kann durch einen Wirtschaftsprüfungsbericht erfolgen, allerdings fordert das Handelsministerium für Forderungen als Sacheinlage noch ein gerichtlich bestelltes Gutachten.

 

Rz. 90

Auch die Anteile an anderen Unternehmen können als Sacheinlage eingebracht werden. Handelt es sich um ausländische Unternehmen, ist darauf zu achten, dass die Existenz der Anteile und insbesondere ihr Wert ausreichend dokumentiert sind, ggf. mit den erforderlichen Übersetzungen. Die Bewertungen können durch Behörden, vereidigte Wirtschaftsprüfer oder internationale Institute mit der entsprechenden Qualifikation erfolgen. Das Problem solcher Einlagen besteht allerdings darin, dass sich die Bewertung mit jedem neuen Jahresabschluss oder Zwischenabschluss ändern kann und damit die Stabilität des Kapitalbestandes gefährdet ist. Gegebenenfalls muss der Gesellschafter Nachzahlungen auf das Kapital leisten.

 

Rz. 91

Soweit Wirtschaftsgüter auf die GmbH registriert werden müssen, um diese als Eigentümer auszuweisen (Immobilien beim Grundbuchamt, Kfz beim Notar), hat diese Registrierung unverzüglich stattzufinden, um den Einlageeffekt auszulösen.

 

Rz. 92

Wer eine Immobilie einbringt, ist zur Abgabe der zur Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen verpflichtet. Bewegliche Gegenstände gehen dagegen mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in das Vermögen der GmbH ein, so dass gegen den Gesellschafter, der einen solchen Gegenstand nicht übergibt, ein Herausgabeanspruch aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (istihkak davası) entsteht. Erbringen die Gesellschafter ihre Sacheinlagen nicht, kann die Gesellschaft diese also auch auf diesem Klagewege erzwingen.

 

Rz. 93

Als Sacheinlage nicht tauglich sind die eigene Arbeitsleistung, der gute Ruf, Beratungsleistungen oder nicht fällige Forderungen (Art. 581 Abs. 2 HGB). In Abweichung vom allgemeinen Kapitalbegriff des Art. 127 HGB kann weiterhin eine Darlehensforderung, der Goodwill oder das Know-how (abgesehen von geistigem Eigentum wie Marken und Patenten) nicht als Einlage in eine GmbH eingebracht werden.

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