Entgeltgruppe 1 |
1 |
Arbeitnehmer mit einfachsten Tätigkeiten |
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Ausschließlichkeitskatalog |
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Entgeltgruppe 2 |
2 |
Arbeitnehmer mit einfachen Tätigkeiten |
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(Einfache Tätigkeiten sind vorwiegend mechanische Tätigkeiten, die eine Einarbeitung erfordern. Einarbeitung setzt die Vermittlung und Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten voraus, um die Tätigkeiten sach- und fachgerecht ausüben zu können.) |
Beispiele: |
2.1 |
Reinigen von Werkstätten und Labors |
2.2 |
Einfache Bürotätigkeiten (wie Führen von einfachen Listen, Mithilfe bei der Postabfertigung, Registratur, Fotokopieren) |
2.3 |
Tätigkeiten als Bote |
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Entgeltgruppe 3 |
3 |
Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern |
Beispiele: |
3.1 |
Tätigkeiten als Messgehilfe |
3.2 |
Tätigkeiten als Zählerableser |
3.3 |
Tätigkeiten als Pförtner |
3.4 |
Tätigkeiten als Telefonist |
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Entgeltgruppe 4 |
4.1 |
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche Fachkenntnisse erfordern |
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(Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Gesetzen, Tarifbestimmungen usw. im Rahmen der auszuübenden Tätigkeiten) |
sowie |
4.2 |
Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben |
Beispiele: |
4.3.1 |
Verwaltung von Lagern und Magazinen |
4.3.2 |
Tätigkeiten als Fahrer von Kraftfahrzeugen |
4.3.3 |
Tätigkeiten als Schreibkraft |
4.3.4 |
Montagearbeiten in Netzen |
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(Gas, Wasser, Fernheizung, Kabel, Freileitung) |
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Entgeltgruppe 5 |
5.1 |
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten |
sowie |
5.2 |
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern |
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(Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen Fachkenntnissen eine Erweiterung dem Umfang nach.) |
sowie |
5.3 |
Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben |
Beispiele: |
5.4.1 |
Bedienen und Überwachen von Kraftwerksmaschinen |
5.4.2 |
Tätigkeiten als Schaltwart |
5.4.3 |
Tätigkeiten als Wasserwart |
5.4.4 |
Tätigkeiten als geprüfter Kesselwärter |
5.4.5 |
Tätigkeiten als Fahrer von Kraftfahrzeugen mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht |
5.4.6 |
Fahren und Bedienen von Spezialkraftfahrzeugen (wie Kraftfahrzeug mit komplizierten Arbeitsmaschinen) |
5.4.7 |
Montagearbeiten in Netzen |
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(Gas, Wasser, Fernheizung, Kabel, Freileitung) |
5.4.8 |
Tätigkeiten als kaufmännischer Sachbearbeiter |
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Entgeltgruppe 6 |
6.1 |
Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 5.1, die besonders hochwertige oder besonders vielseitige Tätigkeiten ausüben. |
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(Besonders hochwertige Tätigkeiten erfordern hochwertiges fachliches Können sowie besondere Umsicht und Zuverlässigkeit. Besonders vielseitige Tätigkeiten erfordern vielseitiges fachliches Können und breitere Einsetzbarkeit.) |
sowie |
6.2 |
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordern |
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(Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) |
sowie |
6.3 |
Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben |
Beispiele: |
6.4.1 |
Handwerks- und Industriemeister mit entsprechenden Tätigkeiten |
6.4.2 |
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechenden Tätigkeiten |
6.4.3 |
Technische Assistenten mit entsprechenden Tätigkeiten |
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Entgeltgruppe 7 |
7.1 |
Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 6.1, die Tätigkeiten ausüben, die besondere Spezialkenntnisse erfordern |
sowie |
7.2 |
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern |
sowie |
7.3 |
Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben |
Beispiele: |
7.4.1 |
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