(1) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld erlischt mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und Abs. 2 VRG genannten Leistungen beanspruchen kann bzw. - im Falle einer Leistung gemäß § 2 Abs. 2 VRG - vor Fälligkeit in Anspruch nimmt, wenn sie die Hauptversorgung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers darstellt oder als Hauptversorgung anzusehen ist, weil neben ihr keine weitere dieser Leistungen beansprucht werden kann. Wird eine Leistung gemäß § 2 Abs. 2 VRG nicht vor Fälligkeit in Anspruch genommen, so erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld bei Fälligkeit dieser Leistung. Ist die Leistung erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres fällig, so erlischt der Anspruch spätestens zu dem Zeitpunkt, zu welchem ihre Inanspruchnahme vor Fälligkeit dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zumutbar ist. Die Prüfung, welche von mehreren Leistungen im Sinne des Satzes 1 die Hauptversorgung darstellt, ist gemäß den Absätzen 2 und 3 vorzunehmen. Die Prüfung, ob die Inanspruchnahme einer Leistung gemäß § 2 Abs. 2 VRG vor Fälligkeit zumutbar ist, ist gemäß Abs. 4 vorzunehmen.
(2) Kann der ausgeschiedene Arbeitnehmer mehrere der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) VRG genannten Leistungen beanspruchen, so stellt, wenn mehrere Altersrenten beansprucht werden können, diejenige Altersrente die Hauptversorgung dar, für deren Berechnung mehr als die Hälfte der insgesamt zurückgelegten Zeiten der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung (nur Zeiten mit Pflichtbeiträgen, keine Ausfall- oder Ersatzzeiten, keine Zeiten mit freiwilligen Beiträgen) zugrunde gelegt werden muß. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem frühestens eine der Altersrenten beansprucht werden kann; bei Beginn des Vorruhestandes zu einem späteren Zeitpunkt ist dieser maßgebend. Kann neben einer Altersrente eine Beamtenversorgung oder eine vergleichbare Versorgung beansprucht werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Kann der ausgeschiedene Arbeitnehmer sowohl eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) VRG als auch eine Leistung gemäß § 2 Abs. 2 VRG beanspruchen, so ist die Leistung aus dem Versicherungs- bzw. Versorgungsvertrag gemäß § 2 Abs. 2 VRG die Hauptversorgung, wenn die zeitliche Dauer des Versicherungs- bzw. Versorgungsvertrages bis zu der tatsächlichen oder zumutbaren Inanspruchnahme, längstens bis zur Fälligkeit, länger ist als die Zeit der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (nur Zeiten mit Pflichtbeiträgen, keine Ausfall- bzw. Ersatzzeiten, keine Zeiten mit freiwilligen Beiträgen).
(4) Die Inanspruchnahme einer Leistung gemäß § 2 Abs. 2 VRG vor Fälligkeit ist dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ab Vollendung des 63. Lebensjahres zumutbar, sobald er mit oder nach diesem Zeitpunkt ohne die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht einen Anspruch auf flexibles Altersruhegeld erworben haben würde.
(5) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld erlischt spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld erlischt in jedem Falle mit Ablauf des Monats, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer verstorben ist.
(6) Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat frühestmöglich den Antrag auf Umwandlung in bzw. auf Altersruhegeld oder auf eine andere der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und Abs. 2 VRG genannten Leistungen zu stellen.
(7) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld ruht während der Zeit, in der der ausgeschiedene Arbeitnehmer Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, oder aufgrund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; die Grenze hinsichtlich des Sechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht anzuwenden.
(8) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld erlischt, wenn der Anspruch nach Abs. 7 mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Dabei sind mehrere Ruhenszeiträume zusammenzurechnen.
(9) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld entfällt für die Dauer eines Monats, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit begangen hat, sofern die Tat mit einer Geldbuße rechtskräftig geahndet worden ist. Im Falle einer weiteren rechtskräftigen Ahndung erlischt der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Tat.