Leitsatz

Die Parteien waren seit dem Jahre 1970 verheiratet und betrieben seit dem Jahre 2008 das Scheidungsverbundverfahren. Die Ehefrau bezog bereits Rente. Beide Eheleute hatten während der Ehezeit nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, wobei die Anwartschaften der Ehefrau werthöher waren. Der Ehemann war außerdem Inhaber angleichungsdynamischer Anrechte. Darüber hinaus standen ihm Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 3) zu.

Auf Vorschlag des FamG vereinbarten die Parteien im Termin am 28.9.2009 die Anwendung des neuen Rechts auf den Versorgungsausgleich. Nach der Vereinbarung sollte das Anrecht des Ehemannes bei der VBL entsprechend der erteilten Auskunft geteilt werden.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 6.10.2009 hat das FamG den Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchgeführt und dabei als Ausgleichswert den in der Versorgungsauskunft der VBL genannten Betrag zugrunde gelegt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der VBL, die monierte, dass auf der Grundlage des neuen Rechts das bei ihr bestehende Anrecht nicht nach der zum alten Recht erteilten Auskunft hätte geteilt werden dürfen. Außerdem hätte das Versorgungsausgleichsverfahren entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 5.11.2008 - XII ZB 87/06 - in FamRZ 2009, 211) ausgesetzt werden müssen.

Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des Verbundurteils in seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich und zur Zurückverweisung.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, auf das Beschwerdeverfahren seien die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Die Vereinbarung der Parteien über die Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden materiellen Versorgungsausgleichsrechts könne daran schon deshalb nichts ändern, weil das anwendbare Verfahrensrecht nicht zur Disposition der Parteien stehe.

Wegen des erforderlichen Gleichlaufs von materiellem Recht und Verfahrensrecht für den § 48 VersAusglG sorge, könnten die Parteien aber auch nicht isoliert über das anwendbare materielle Recht disponieren. Zwar hätte das AG den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG a.F. aussetzen müssen, wonach bei Wiederaufnahme gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ebenfalls neues Recht anzuwenden gewesen sei.

In dem Verhalten des AG sei aber kein konkludentes Aussetzen und Wiederaufnehmen des Verfahrens zu sehen. Die Aussetzung müsse durch Beschluss erfolgen, an dem es hier fehle. Außerdem führe die Aussetzung zwangsläufig zur Auflösung des Scheidungsverbundes, an der es hier ebenfalls fehle.

Hinsichtlich des Anrechts bei der VBL könnten die Parteien sich zwar auf einen bestimmten Ausgleichswert einigen, der der Teilung zugrunde zu legen sei. Doch müsse an dieser Vereinbarung der betroffene Versorgungsträger beteiligt werden und zustimmen. Bei Anwendung des alten Rechts müssten sogar alle Versorgungsträger zustimmen. An einer solchen Zustimmung fehle es hier. Angesichts unterschiedlicher Alternativen, die sich nach der gebotenen Aussetzung des Verfahrens darstellen würden, sei das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das AG zurückzuverweisen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2009, 15 UF 208/09

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