Leitsatz

Die Eltern eines minderjährigen Kindes stammten aus verschiedenen Kulturkreisen und gehörten verschiedenen Religionsgemeinschaften an. Zwischen ihnen bestand Streit über die vorzunehmende religiöse Orientierung des gemeinsamen Sohnes. Die Kindesmutter beantragte beim AG, ihr die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der römisch-katholischen Taufe des gemeinsamen Sohnes und seiner Teilnahme an der katholischen Kommunion zu übertragen.

Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.

Das Rechtsmittel hatte in der Sache Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Übertragung der Entscheidung, ob der gemeinsame Sohn der Parteien römisch-katholisch getauft werde und an der katholischen Kommunion teilnehme, auf die Antragstellerin für nicht gerechtfertigt, weil nicht feststellbar sei, dass die Übertragung auf sie dem Kindeswohl am besten entspreche.

Vielmehr erscheine es vor dem Hintergrund, dass die Eltern des betroffenen Kindes aus verschiedenen Kulturkreisen stammten und verschiedenen Religionsgemeinschaften angehörten, geboten, das Kind nicht bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren, wie es durch Taufe und Kommunion der Fall sei. Dem Kind entstehe hieraus kein Nachteil.

Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner seinerseits versuche, das Kind mit seinen religiösen Vorstellungen vertraut zu machen und zum jetzigen Zeitpunkt eine endgültige Festlegung des Kindes ablehne. Dieses Verhalten sei dem Kindeswohl nicht abträglich. Es sei schließlich auch nicht ersichtlich, dass für das Kind selbst die Frage der Taufe oder der Kommunion derzeit von Bedeutung sei, im Übrigen billige das Gesetz dem Kind insoweit eine eigene Entscheidungsbefugnis erst ab dem 14. Lebensjahr zu.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2009, II-4 UF 221/09

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