Kurzbeschreibung
Hauptsacheantrag zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis bzgl. einer Covid19-Impfung für ein minderjähriges Kind in einem Alter ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Hinweis: Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Antrag nach § 1628 BGB und Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
per beA
Antrag nach § 1628 BGB und Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe |
der Frau ..., Anschrift ...
Verfahrensbevollmächtigte: |
Rechtsanwälte… |
g e g e n
den Herrn ..., Anschrift ...
Verfahrensbevollmächtigte: |
Rechtsanwälte… |
wegen: |
Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine COVID-19-Schutzimpfung nach § 1628 BGB |
Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantragen wir, wie folgt zu erkennen:
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Die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer COVID-19 Schutzimpfung für das Kind ..., geboren am ..., mit einem für seine Altersgruppe zugelassenen Impfstoff wird auf die Antragstellerin übertragen. |
Ferner wird beantragt,
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der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu bewilligt. |
B e g r ü n d u n g:
I.
Zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern besteht Uneinigkeit, ob das zwölfjährige Kind ... gegen COVID-19 geimpft werden soll. Während sich die Antragstellerin, bei welcher das Kind lebt, für eine solche Impfung des Sohnes ausspricht, wendet sich der Antragsgegner dagegen.
Das Kind selbst hat sich bereits mehrfach für seine Impfung ausgesprochen.
II.
Der Antrag beruht auf § 1628 Satz 1 BGB, da sich die Kindeseltern in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können. Zu den einzelnen Angelegenheiten, in denen einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden kann, gehört generell die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen (vgl. u. a. BGH, Beschluss v. 3.5.2017, XII ZB 157/16, FamRZ 2017 S. 1057 ff., juris, Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.8.2021, 6 UF 120/21, FamRZ 2021 S. 1533 ff., juris, Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss v. 8.3.2021, 6 UF 3/21, NJW 2021 S. 2051 f., juris, Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 2.6.2015, 18 UF 117/15, juris. Rn. 9).
Die nach § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungsbefugnis ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.
Nach diesem Maßstab ist der Antragstellerin die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Durchführung einer Impfung gegen COVID-19 zu übertragen, da sie sich – anders als der Vater – an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission orientiert. Die Entscheidungsbefugnis ist grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist.
Ausweislich der aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission vom 29.11.2021 (Beschluss der STIKO zur 14. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung) wird die Impfung gegen COVID-19 mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty für die Altersgruppe der Kinder ab dem 12. Lebensjahr empfohlen. Durch die Impfung von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren sollen COVID-19-Erkrankungen und Hospitalisierungen in dieser Altersgruppe sowie denkbare Langzeitfolgen der SARS-CoV-2-Infektion verhindert werden. Zusätzliches Ziel ist es, auch indirekte Folgen von SARS-CoV-2-Infektionen zu reduzieren, wie z. B. Isolations- und Quarantänephasen.
Zudem ist bei der nach § 1697a BGB vorzunehmenden Kindeswohlprüfung zu berücksichtigen, dass das Kind selbst sich einen Impfschutz gegen COVID-19 wünscht.
III.
Die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin ist beigefügt.
Rechtsanwalt
(elektronisch signiert)