Rz. 115

Ausschlussgründe sind gem. Art. 212 Abs. 1 FGB:

der Entzug des elterlichen Sorgerechts des Adoptierenden (Nr. 3);
die Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Stellung des Adoptierenden als Vormund, Pfleger, Pflege- oder Patronatselternteil oder einer früheren Adoption aus von ihm verschuldeten Gründen (Nr. 4);
die Erfassung oder diesbezügliche Behandlung des Adoptierenden als Patient einer psychoneurologischen oder narkologischen Beratungsstelle (Nr. 5);
Alkohol- oder Drogenmissbrauch durch den Adoptierenden (Nr. 6);
das Fehlen eines ständigen Wohnsitzes oder eines festen Einkommens des Adoptierenden (Nr. 7);
das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Adoptierenden entsprechend einem von der für die staatliche Politik im Bereich des Gesundheitsschutzes zuständigen Behörde herausgegebenen Verzeichnis (Nr. 8);
die Verurteilung des Adoptierenden wegen einer Straftat gegen das Leben oder die Gesundheit, die Freiheit, die Ehre und Würde der Person, die sexuelle Integrität und sexuelle Freiheit der Person, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Sittlichkeit, im Zusammenhang mit Rauschmitteln oder psychotropischen oder ähnlichen Stoffen oder deren Analogien oder wegen einer Straftat gem. Art. 148, 150, 1501, 164, 166, 167, 169, 181, 187, 324, 442 des Strafgesetzbuchs der Ukraine[45] oder das Bestehen einer nicht getilgten Vorstrafe wegen einer anderen Straftat (Nr. 10);
die ständige fremde Pflege des Adoptierenden aus gesundheitlichen Gründen (Nr. 11).
 

Rz. 116

Darüber hinaus können sonstige Interessenkonflikte zwischen dem Adoptierenden und dem Kind einer Adoption entgegenstehen (Art. 212 Abs. 2 FGB). Ausländer, die nicht verheiratet sind, können kein Kind adoptieren, es sei denn, sie sind mit dem Kind verwandt (Art. 212 Abs. 1 Nr. 9 FGB). Auch Staatenlose sind nicht berechtigt, ein Kind zu adoptieren (Art. 212 Abs. 1 Nr. 12). Ferner ist eine Person nicht berechtigt, ein Kind zu adoptieren, die mit einer Person verheiratet ist, die aufgrund von Art. 212 Abs. 1 Nr. 3–6, 8 und 10 FGB nicht zur Adoption berechtigt ist (Art. 212 Abs. 1 Nr. 13 FGB).

[45] Strafgesetzbuch der Ukraine vom 5.4.2001, VVRU 2001 Nr. 25–26 Pos. 131, mit späteren Änderungen.

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