Rz. 35

Voraussetzungen für den Anspruch sind bei Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gem. Art. 84–88 FGB alternativ:

Schwangerschaft der Ehefrau;
Sorge für ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres;
Sorge für ein Kind mit beeinträchtigter körperlicher oder geistiger Entwicklung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres;
Sorge für ein behindertes Kind, das der ständigen Betreuung bedarf.
 

Rz. 36

Die den Unterhaltsanspruch begründende Sorge für ein Kind setzt voraus, dass das Kind im Haushalt des bzw. der Berechtigten lebt und er (sie) persönlich für das Kind sorgt. Die materiellen Lebensverhältnisse des Berechtigten sind unerheblich. Der Anspruch gegen den Ehemann bzw. die Ehefrau ist ausgeschlossen, wenn seine bzw. ihre standesamtliche Eintragung als Kindesvater bzw. Kindesmutter auf gerichtliche Anordnung hin gelöscht wurde. Der Gesetzgeber hat offen gelassen, inwieweit die allgemeinen Regeln für den Unterhaltsanspruch unabhängig von gemeinsamen Kindern (vgl. Rdn 30 ff.) für den Unterhaltsanspruch wegen Versorgung eines Kindes entsprechende Anwendung finden sollen. Vermutlich ist eine entsprechende Geltung jedoch intendiert. Die Bemessungsregeln des Art. 80 FGB sollen höchstwahrscheinlich auch für den Ehegattenunterhalt im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Kind entsprechend gelten, allerdings nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht durch die Sorge für ein behindertes Kind begründet wird. In letzterem Fall ist Unterhalt unabhängig davon zu zahlen, ob der Berechtigte eventuell weitere Unterhaltsansprüche gegen seine volljährigen Kinder oder seine Eltern hat (Art. 88 Abs. 2 FGB).

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